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Rechtsurteile

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf eine versprochene Morgengabe

Einem Verfahrenskostenhilfeantrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sich das Verfahren, mit der die Verurteilung zur Zahlung einer Morgengabe i.H.v. 600 Bahar Azadi Goldmünzen (~ 4 (Kilo)Barren Gold ≈ 132.000€) bezweckt wird, aufgrund der Leistungsunfähigkeit des Beklagten als unwirtschaftlich darstellt. (Leitsatz der Redaktion)


Urteil:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Hergabe der Morgengabe wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

I.

 

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben am 12.8.2001 in Isfahan/Iran vor dem dortigen Eheschließungsnotariat Nr. x die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner hat inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

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In dem Vertrag über die immerwährende Ehe haben die Eheleute als Sedagh (Brautgeschenk) vereinbart:

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Ein Exemplar des Heiligen Korans im Wert von einhunderttausend Rial, ein Betrag von 262,5 Rial in Erinnerung vom Brautgeschenk von T, ein Betrag von einer Million fünfhunderttausend Rial für den Preis vom Spiegel und silbernen Kerzenleuchter sowie sechshundert (600) Stück Yek-Bahar-Azadi Goldmünzen, die der Ehemann auf Forderung der Ehefrau ihr zu zahlen (hat).

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Weiter haben die Eheleute vereinbart, dass die Ehefrau aus 12 einzeln aufgeführten Gründen berechtigt sein soll, die Scheidung der Ehe beantragen zu können.

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Die Antragstellerin beabsichtigt, von dem Antragsgegner getrennt zu leben. Sie begehrt mit der Antragsschrift vom 15.9.2010.

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die Zuweisung der Ehewohnung an sie allein,
die Zahlung einer Unterhaltsrente von mindestens 350 € monatlich und
die Hergabe von 600 Goldmünzen Bahar Azadi, ersatzweise die Zahlung von 162.000 €. […]

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Für das Verfahren auf Erfüllung des Brautgeschenks (Morgengabe) beantragt die Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.


II.

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Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist für dieses Verfahren nicht stattzugeben.

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Das Versprechen einer Morgengabe ist zwar verbindlich, erscheint aber nicht durchsetzbar.

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Im iranischen Rechtskreis werden als Morgengabe traditionell versprochen:

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2 silberne Kerzenleuchter, 1 silberner Spiegel und ein Koranbuch, die üblicherweise sofort übergeben werden. Weiter wird regelmäßig ein größerer Geldbetrag versprochen, der jederzeit auf Anfordern der Frau zu erfüllen ist. Im Hinblick auf den großen Wertverfall der iranischen Währung hat es sich eingebürgert, eine bestimmte Stückzahl der iranischen Goldmünze Bahar Azadi (Yek steht für die Zahl 1) zu versprechen. Die dem Gericht bekannten Stückzahlen sind alle mindestens dreistellig.

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Die Forderung auf Erfüllung der Morgengabe ist von keinerlei Bedingung abhängig. Vielmehr ist die Ehefrau berechtigt, ihrerseits die Erfüllung ihrer ehelichen Pflicht (ihre Hingabe) von der vorherigen – vollständigen – Erfüllung der Morgengabe abhängig zu machen.

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Nach der Tradition bemisst sich die Höhe der Morgengabe nach dem Vermögensstatus des Bräutigams bei Eheschließung. Demnach wäre zu erwarten, dass der versprochene Geldbetrag bzw. die versprochenen Goldmünzen bei Eheschließung entweder vorhanden oder aber durch entsprechende Vermögenswerte gesichert sind. Es ist aber ein offenes Geheimnis, dass dies im Iran in aller Regel nicht erwartet werden kann, vielmehr regelmäßig eine Morgengabe versprochen wird, die die aktuellen und künftigen Möglichkeiten des Bräutigams, auch seiner Familie, bei weitem übersteigen. Hier hat der Antragsgegner 600 Bahar Azadi versprochen. Ein Kurswert für diese Münze ist nicht bekannt. Die Antragstellerin schätzt ihn auf 162.000 €. Der Wert des Versprechens kann aber zumindest am reinen Goldwert der Münzen festgemacht werden. Ein Bahar Azadi hat ein Gewicht von 8,136 g bei einer Reinheit von 900/1.000. Umgerechnet auf 999er Barrengold ergibt sich ein Goldgehalt von 7,322 g. Die versprochenen 600 Münzen machen also ein Goldgewicht von 4.393,2 g aus, also mehr als 4 Kilobarren Gold. Der aktuelle (Kauf)Preis für einen Kilobarren liegt zur Zeit bei 31.408 €. Der reine Goldwert der Münzen liegt also über 138.000 €. Man mag einwenden, dass der Goldpreis zur Zeit ein Allzeithoch erreicht habe. Es ist aber nicht das erste Mal, dass der Goldpreis diese Höhen erreicht hat, mit einer Wiederholung der Hausse war also zu rechnen.

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Dazu mag man sich vergegenwärtigen, welche gigantischen Vermögen allein im Iran hochrechenbar als Morgengabe zugesichert werden. Dem erkennenden Gericht liegen zur Zeit drei Anträge auf Erfüllung der – jeweils im Iran versprochenen – Morgengabe vor, einmal in Höhe von 300 Bahar Azadi, einmal 600 und noch einmal 1.000, im – nicht repräsentativen – Durchschnitt also 633 Goldmünzen. Wie erwähnt, versprachen andere Eheverträge aus dem Iran, die dem Gericht vorgelegen haben, ähnliche Beträge. Es soll daher – nur zur Veranschaulichung – unterstellt werden, es würden von den Ehemännern im Iran durchschnittlich 600 Goldmünzen als Morgengabe versprochen. Unterstellt man weiter, dass im Iran bei mehr als 71 Millionen Einwohnern – mit Rücksicht auf das relativ junge Durchschnittsalter von nur 26 Jahren – rund 13 Millionen Ehen bestehen und alle Ehemänner im Durchschnitt 600 Münzen oder – abgerundet – 4 Kilo Gold versprochen haben, so wären 52 Millionen (Kilo)Goldbarren erforderlich, um alle Morgengabeversprechen dieses Landes zu erfüllen. Denn die Morgengabe ist auf jederzeitiges Anfordern zu erfüllen und nicht etwa nur im Falle eines Scheiterns der Ehe.

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Es stellt sich die Frage, ob ein solches Versprechen überhaupt erfüllbar ist. Der Weltvorrat an Gold in Barren und Münzen (also ohne Schmuckgold) in Privatbesitz und in den Tresorgewölben der Staatsbanken macht (laut Wikipedia) 53.000 Tonnen aus, oder 53 Millionen (Kilo)Goldbarren. Das reicht gerade aus, um die – hier nur hochgerechneten - Morgengabeversprechen eines Landes zu erfüllen. Es mag die iranischen Ehemänner mit Stolz erfüllen, ihren Ehefrauen alles Gold dieser Welt zu versprechen. Realistisch ist ein solches Versprechen nicht.

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Wie geht man im Iran damit um? Es ist keine Frage, dass das Versprechen auf Zahlung der Morgengabe verbindlich ist. Die Ehefrau erhält auch auf Antrag einen Titel. Gleichwohl haben viele Ehemänner die versprochenen Münzen nicht und können sie auch nicht – selbst mit Hilfe der Familie – auftreiben. Erfüllt der Ehemann sein Versprechen nicht, so geht er ins Gefängnis, also in den Schuldturm. Hat er dort 6 Monate abgesessen, kommt er frei und die Ehefrau hat ihrerseits das Recht, die Scheidung der Ehe zu beantragen. Dies verhilft ihr aber immer noch nicht dazu, die Morgengabe endlich zu erhalten. Vielmehr wird ihr der eigene Scheidungsantrag nach der Rechtstradition als Verzicht auf die Morgengabe ausgelegt. Im Ergebnis bedeutet also das weitgehend übliche Versprechen "für Dich zahle ich xxx Goldmünzen" unter dem Strich eigentlich nur das Versprechen "für Dich gehe ich notfalls für 6 Monate ins Gefängnis".

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Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass der Antragsgegner zur Erfüllung der Morgengabe in der Lage sei. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftlich denkende Partei, die das Verfahren selbst finanzieren müsste, von dem beabsichtigten Verfahren absehen würde, da es im Ergebnis erfolglos wäre. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass die Allgemeinheit die Kosten eines Verfahrens trägt, das zwar sachlich berechtigt, wirtschaftlich aber ohne reelle Aussicht auf Erfolg ist. Erwägenswert wäre allenfalls eine beschränkte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, soweit nach den realen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragsgegners – die bislang nicht näher beschrieben sind – eine Erfüllung der Morgengabe zum Teil und/oder in Raten einigermaßen aussichtsreich erscheint. […]

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