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Rechtsurteile

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Nachbarklage gegen die Nutzungserweiterung einer islamischen Begegnungsstätte

Die Nutzungserweiterung einer islamischen Begegnungsstätte, die zuvor auch als islamische Begegnungsstätte, aber in geringerem Umfang, genutzt wurde, verletzt das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 15 BauNVO nicht, wenn durch die vorherige Nutzung bereits eine Vorbelastung vorlag und durch baurechtliche Auflagen des neuen Vorhabens gesichert ist, dass die Immissionen des Vorhabens das Zumutbare nicht überschreiten. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

Der Antrag wird abgelehnt. […]

 

Gründe:

I.

 

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.-- ---straße 1e in N. […]. Hieran grenzen in östlicher und südlicher Richtung die Grundstücke des Beigeladenen […] an. Das Grundstück U.-- ---straße 1c,1d ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem über die S1.----straße erschlossenen Flurstück 206 befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, das vom Beigeladenen als Moschee genutzt wird. Wegen der Lage der Grundstücke zueinander und der Bebauung wird im Übrigen auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten Bezug genommen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 301 der Stadt N.

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Unter dem 10. April 1991 […] hatte der Antragsgegner dem L. ‑ und J. M. e.V. aus N. eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des auf dem Flurstück 206 befindlichen Teppichlagers in eine Begegnungsstätte mit Gebetsräumen, Teestube und Schulungsräumen für insgesamt 20 Personen sowie für die Errichtung von acht (zusätzlichen) Stellplätzen erteilt. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen befand sich auf dem Vorhabengrundstück bereits eine Doppelgarage. In der Betriebsbeschreibung heißt es bezüglich der Betriebszeiten, „Beten nach Maßgabe der Religionsrituale“.

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Mit Bauschein vom 1. Oktober 2002 […] und Nachtragsgenehmigung […] vom 3. Februar 2003 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Jugendfreizeitgebäudes und zur Anlegung von 14 Stellplätzen auf den Flurstücken 206 und 438 (postalisch ehemals U.-----straße 1a). Über den Rohbau gelangte das Vorhaben nicht hinaus.

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Am 30. März 2004 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen antragsgemäß einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Moschee auf dem Eckgrundstück S1.----straße /U1.-----straße in N. […]. Die grüngestempelten Bauvorlagen sahen auf dem Flurstück 206 in zwei Reihen insgesamt zwanzig Stellplätze vor. Unter dem 30. August 2004 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung (Bauschein Nr. 000/04) zur Errichtung einer Moschee mit Vereinslokal und Schulungs‑ sowie Büroräumen auf dem Grundstück S.----straße 605 in N. . Die für das Gebäude zulässige Personenzahl wurde auf höchstens 200 Personen begrenzt […]. Nachdem der Beigeladene gegen diese Nebenbestimmung Widerspruch erhoben hatte, änderte der Antragsgegner diese mit Bescheid vom 10. Oktober 2004 dahingehend ab, dass von der Beschränkung der Personenzahl die Gebetsräume ausgenommen sind, wenn diese zu religiösen Zwecken genutzt werden.

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Gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. August 2004 erhoben die Antragsteller unter dem 13. September 2004 Nachbarwiderspruch. Mit bei dem erkennenden Gericht am 22. November 2004 eingegangenen Schriftsatz suchten sie darüber hinaus um vorläufigen Rechtsschutz […] nach. Den Rechtsschutzantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2005 ab. Auf die Beschwerde der Antragsteller ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen mit Beschluss vom 13. Mai 2005 […] die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. August 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2004 an. Auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

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Nachdem der Beigeladene insbesondere die Anordnung der Stellplätze umgeplant hatte, beantragte er am 5. August 2005 erneut die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee mit Vereinslokal und Schulungs‑ sowie Büroräumen auf dem Grundstück S.----straße 605 in N.

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Das Staatliche Umweltamt E. teilte dem Antragsgegner unter dem 1. September 2005 mit, dass sich die Immissionssituation auf dem Grundstück der Antragsteller durch die Reduzierung der Stellplätze auf dem Flurstück 206 und die zum Flurstück 203 geplante Mauer mit einer Höhe von 2 m „noch weiter verbessern“ werde. Gegen die Umplanung bestünden aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken.

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Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 14. November 2005 antragsgemäß die Baugenehmigung, die er mit diversen Nebenbestimmungen versah. So dürfen sich in dem Gebäude und auf dem Grundstück des Beigeladenen tagsüber (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) insgesamt maximal 200 Personen ‑ in der übrigen Zeit maximal 70 Personen ‑ aufhalten […]. Nach Ziffer 7. dürfen die PKW‑Stellplätze Nr. 4 bis 14 in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht genutzt werden. Sie müssen während dieser Zeit mit einer Kette abgesperrt werden. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass dort parkende Fahrzeuge die abzusperrenden Stellplätze bis 22.00 Uhr verlassen haben. Die Treppe im Minarett dient nach Ziffer 1. der Auflagen lediglich zu Wartungszwecken. Zum Grundstück der Antragsteller ist schließlich eine Einfriedung mit einer Höhe von zwei Metern herzustellen […]. Wegen der Lage der Einfriedung und der Stellplätze wird auf den mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2005 erhoben. Am 27. Dezember 2005 haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2005 zur Errichtung einer Moschee mit Vereinslokal, Schulungs‑ und Büroräumen auf dem Grundstück S.----straße 605 in N. […] anzuordnen.

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Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen. […]

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragsteller an der vorläufigen Beibehaltung der gegenwärtigen baulichen Verhältnisse mit den Interessen insbesondere des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.

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1. Das genehmigte Vorhaben verletzt die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

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1.1. Die Antragsteller können sich gegen das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart wehren. Ein solcher Abwehranspruch kann infolge der Zulassung eines mit einer Gebietsausweisung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst werden, wenn hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Der Gebietsgewährleistungsanspruch besteht dabei sowohl in durch Bebauungspläne festgesetzten Baugebieten als auch, was vorliegend mangels eines qualifizierten Bebauungsplans allein in Betracht kommt, in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB. […]

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Das Vorhaben des Beigeladenen ist mit dem vorhandenen Gebietscharakter vereinbar. Wegen der vorhandenen Bebauung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 17. Februar 2005 […] Bezug genommen. Die Frage, ob die nähere Umgebung hier einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann offen bleiben. In beiden Baugebieten sind Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke […] zulässig (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO. Um eine solche Anlage handelt es sich hier. […]

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1.2. Das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wird durch das genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift sind die im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter anderem unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets dort unzumutbar sind (Satz 2 der genannten Vorschrift). Das ist hier nicht der Fall. Die mit der Nutzung des unter dem 14. November 2005 genehmigten Vorhabens einhergehenden Störungen werden das Maß dessen, was zumutbar ist, nicht übersteigen. Auf dem Vorhabengrundstück werden nichtreligiöse Feiern nicht durchgeführt. Mit Ausnahme gemeinsamer Gebete im Fastenmonat Ramadan und (teilweise) der Nachtgebete finden Veranstaltungen nach 22.00 Uhr nicht statt. Alle übrigen Veranstaltungen enden spätestens mit dem Abendgebet […]. Nachts (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist die maximal zulässige Zahl der Nutzer gegenüber der unter dem 10. April 1991 genehmigten Begegnungsstätte um 50 Personen auf 70 Besucher reduziert. Auch durch den An‑ und Abfahrtsverkehr auf dem Vorhabengrundstück werden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller entstehen. Unmittelbar an der rückwärtigen Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind keine Stellplätze angeordnet. Dieser Nahbereich wird ferner durch eine 2 m hohe Mauer von Kraftfahrzeugverkehr freigehalten. Hinzu kommt, dass die Stellplätze Nr. 4 bis 14 in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht genutzt werden dürfen. Sie müssen während dieser Zeit mit einer Kette abgesperrt werden. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass dort parkende Fahrzeuge die abzusperrenden Stellplätze bis 22.00 Uhr verlassen haben (vgl. Ziffer 7. der Bedingungen zur Baugenehmigung vom 14. November 2005). Die in diesem Bereich verbleibenden Stellplätze (Nr. 1 bis 3, 15 und 16) sind an der S1.----straße und damit auf der dem hinteren Grundstücksbereich der Antragsteller abgekehrten Seite angeordnet. Letztlich wird die Errichtung der Moschee auch die von der S1.----straße […] ausgehenden Geräuschsbelästigungen abschirmen. Bei der S1.----straße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße in N. . Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung […] der S1.----straße liegt nach den Angaben des Antragsgegners, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, im Bereich nördlich der L1.-------allee bei über 15.900 PKW‑Einheiten. Auch die von den Antragstellern angeführte Verkehrssituation in der U1.-----straße , an der auch das Grundstück der Antragsteller liegt, wird durch das genehmigte Vorhaben nicht wesentlich verschärft. Im Einzelfall kann zwar ein Mangel an Stellplätzen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Sind aber Nachbargrundstücke eines Bauvorhabens, wie hier, durch Straßen‑ und Parksuchverkehr situationsvorbelastet, so wird dies nur dann anzunehmen sein, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer unzumutbar trifft. […]

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Ob ein Mangel an Stellplätzen vorliegt, kann hier offen bleiben. Denn mit dem Vorhaben des Beigeladenen geht, wie erwähnt, keine unzumutbare Verschlechterung der Verkehrssituation einher. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Baugebiet infolge der auf dem Grundstück des Beigeladenen seit nunmehr nahezu 15 Jahren vorhandenen Begegnungsstätte und den damit verbundenen Auswirkungen des Besucherverkehrs nicht unerheblich vorbelastet ist. Bereits unter dem 10. April 1991 hatte der Antragsgegner dem L2. ‑ und J. M. e.V. aus N. eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des auf dem Flurstück 206 befindlichen Teppichlagers in eine Begegnungsstätte mit Gebetsräumen, Teestube und Schulungsräumen für insgesamt 120 Personen sowie für die Errichtung von acht (zusätzlichen) Stellplätzen erteilt. Für die Besucher der Begegnungsstätte standen insgesamt zehn Stellplätze zur Verfügung. Dieses Verhältnis verbessert sich mit dem Neubauvorhaben des Beigeladenen. In dem Gebäude und auf dem Grundstück des Beigeladenen dürfen sich tagsüber (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) maximal 200 Personen und nachts (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) höchstens 70 Personen aufhalten […]. Von den Besuchern können dabei tagsüber 20 und nachts 9 Stellplätze (Nr. 1 bis 3 und 15 bis 20) angefahren werden. Insbesondere während der Nachtzeit wird sich die Verkehrssituation vor dem Hintergrund, dass die maximal zulässige Zahl der Nutzer der Moschee auf 70 Personen reduziert wurde, entschärfen.

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1.3. Das sinngemäße Vorbringen der Antragsteller, mit Blick auf die Kapazität des genehmigten Vorhabens sei zu erwarten, dass zukünftig weitaus mehr als 200 Personen die Moschee nutzen werden, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung kann grundsätzlich nur die erteilte Baugenehmigung sein, also ohne Rücksicht auf denkbare (formell illegale) Nutzungsänderungen, die gegebenenfalls wegen Abweichung von der Genehmigung untersagt werden können. Denn der Bauherr bestimmt mit seinem Baugesuch und den beigefügten Bauvorlagen den Prüfungsumfang und Genehmigungsgegenstand, auf den allein sich die Baugenehmigung beziehen kann. Eine Ausnahme gilt zwar dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In Fällen eines derartigen „Etikettenschwindels“ ist ausnahmsweise ein Durchgriff auf das wirklich Gewollte geboten, weil die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. […] 

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Den Bauvorlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beigeladene eine Nutzung des Vorhabengrundstücks beabsichtigt, die von der ihm unter dem 14. November 2005 erteilten Genehmigung abweicht. In der Nutzungsbeschreibung hat der Beigeladene im Einzelnen angegeben, wie viele Teilnehmer durchschnittlich an den fünf täglichen Gebeten teilnehmen […]. Die Besucherzahl bewegt sich im wesentlichen deutlich im Rahmen der streitbefangenen Genehmigung. Dass die Angaben des Beigeladenen unzutreffend sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beigeladene in der Nutzungsbeschreibung angegeben hat, dass das Nachtgebet im Fastenmonat Ramadan von ungefähr „40‑70 Männern und ebenso vielen Frauen“ besucht werde […], führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat die maximal zulässige Zahl der Besucher der Moschee (vgl. Ziffern 5. und 6. der Bedingungen zur Baugenehmigung) beschränkt. Zur Lösung des Nachbarkonfliktes sind diese Nebenbestimmungen nicht ungeeignet. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass sich der Beigeladene hieran nicht halten wird. Ferner spricht derzeit nichts dafür, dass der Antragsgegner, sollte dies etwa aus Gründen des Nachbarschutzes erforderlich sein, bei einer eventuellen von der Genehmigung abweichenden Nutzung des Vorhabens von den durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zum Einschreiten nicht Gebrauch machen wird. Es mag in einem eventuellen Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung dann möglicherweise schon gewonnener Erfahrungen geprüft werden, ob die Vorkehrungen der Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarschaft sich als ungeeignet erwiesen haben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist eine Verletzung von Nachbarrechten trotz der verfügten Nebenbestimmungen nicht derart wahrscheinlich, dass die Interessenabwägung zum Nachteil des Beigeladenen ausfallen müsste.

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2. Bauordnungsrechtlich werden die Antragsteller durch das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben ebenfalls nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

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2.1. Dass die Antragsteller durch die genehmigten Stellplätze gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen […].

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2.2. Auf einen Verstoß gegen Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller genehmigte 2 m hohe Einfriedung löst keine Abstandflächen aus. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zulässig, in Gewerbe‑ und Industriegebieten auch ohne Begrenzung der Höhe. Die geplante Wand stellt, soweit es den Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze betrifft, eine solche Einfriedung dar. Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abschirmen soll, um Witterungs‑ oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme schützen soll. Bei einer reinen Lärmschutzwand handelt es sich mithin nicht um eine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, da diese kein Hindernis für von Außen kommende Beeinträchtigungen des Grundstücks schafft. […]

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