© David Z Cheng/Shutterstock.com

Rechtsurteile

© Elnur/Shutterstock.com

Kopftuch im Beamtenverhältnis (Verwaltungsdienst)

Das Tragen eines Kopftuchs im Beamtenverhältnis des Verwaltungsdienstes kann nur dann verboten werden, wenn eine ausdrückliche formellgesetzliche Regelung des Gesetzgebers dazu vorhanden ist. Eine Beurteilung der charakterlichen Eignung zu einem solchen Beamtenverhältnis darf nicht auf unzutreffende Tatsachen beruhen, insbesondere darf nicht verkannt werden, dass das Tragen des Kopftuchs als Teil der religiösen Überzeugung gem. Art. 4 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Die Einführung einer Dienstpflicht, die es Beamten verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, bedarf ungeachtet der Frage ihrer generellen materiell-verfassungsrechtlichen Zulässigkeit als eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Entscheidung einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber.

2. Einzelfall einer rechtswidrigen, weil nicht beurteilungsfehlerfreien Ablehnung der Berufung einer muslimischen Bewerberin, welche bislang in Ausübung des Dienstes ein Kopftuch getragen hat und dies auch für den Fall ihrer Berufung weiterhin beabsichtigt, in das Beamtenverhältnis auf Probe.

 

Urteil:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […]

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihre Einstellung als Beamtin auf Probe.

2

Sie wurde […] 1988 in I geboren, ist deutsche Staatsangehörige und bewarb sich unter dem 1. März 2007 beim Beklagten um eine Ausbildungsstelle als Inspektoranwärterin für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Ihre Bewerbungsunterlagen enthielten einen Lebenslauf mit einem Foto, welches sie ohne Kopftuch zeigt. Nach erfolgreichem Absolvieren eines Einstellungstestverfahrens fand am 18. April 2007 ein ca. 20minütiges Vorstellungsgespräch der Klägerin vor einer Personalauswahlkommission des Beklagten statt […]

3

Laut einem Gedächtnisprotokoll […] verlief das Vorstellungsgespräch vom 18. April 2007 wie folgt: Die Klägerin sei mit einem Kopftuch erschienen. Das Gespräch sei zunächst nach einem für alle Bewerber vorgegebenen Fragenraster geführt worden, ohne dass eines der Kommissionsmitglieder die Klägerin auf das Tragen ihres Kopftuchs angesprochen habe. Auf die Schlussfrage des Leiters des Amtes X, ob die Klägerin noch Fragen an die Kommissionsmitglieder habe, habe die Klägerin diese gefragt, ob sie mit dem Tragen des Kopftuchs Probleme hätten. Der Leiter des Amtes X und der Leiter der Abteilung XX hätten dargelegt, ein Beamter habe durch sein äußeres Erscheinungsbild Neutralität und Unbefangenheit zu wahren, womit das Tragen eines Kopftuchs nicht vereinbar sei. Sie hätten Situationen der täglichen Arbeit beschrieben, in denen mangels ausreichender Neutralität und Unbefangenheit Schwierigkeiten im Umgang mit den Bürgern auftreten könnten. Das Tragen eines Kopftuchs führe auch möglicherweise zu betrieblichen Störungen, indem sich z.B. Mitarbeiter von dieser Lebensäußerung negativ angesprochen fühlten. Aus der Verpflichtung der Verwaltung zu politischer, religiöser und weltanschaulicher Neutralität ergebe sich das Erfordernis eines neutralen Auftretens im Publikumsverkehr. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, wenn das Kopftuchtragen für sie – gemeint waren offensichtlich die Gesprächspartner im Vorstellungsgespräch bzw. im übertragenen Sinne die Personalverantwortlichen des Beklagten – ein Problem darstelle, verzichte sie darauf.

4

[Die Klägerin] wurde […] mit Wirkung vom 1. September 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kreisinspektoranwärterin ernannt. […]

5

Zum Ende der Widerrufsbeamtenverhältnisse der Klägerin und der mit ihr zusammen ernannten Kreisinspektoranwärter hin fand am 29. Juni 2010 ein Gespräch dieser sog. Nachwuchskräfte mit dem Leiter des Amtes X und dem Leiter der Abteilung XX statt. Zu diesem heißt es in einer Gesprächsnotiz des Leiters der Abteilung XX vom selben Tag: Die Klägerin habe ihn am Mittag nach der Runde mit den Nachwuchskräften angesprochen und sich auf die Ansprache des Leiters des Amtes X an die gesamte Runde bezogen, wonach dieser mit einem Mitglied der Runde noch ein weitergehendes Gespräch führen wolle. Die Klägerin habe gemutmaßt, der Leiter des Amtes X wolle sie sicher wegen des Tragens ihres Kopftuchs ansprechen, was er – der Leiter der Abteilung XX – bejaht habe. Er habe deutlich gemacht, wie die Verwaltung ihr Auftreten mit dem Kopftuch bewerte. Ein Beamter habe in seinem Auftreten und auch im äußeren Erscheinungsbild auf absolute Neutralität zu achten. Diese könne mit dem Tragen eines Kopftuchs nicht sichergestellt werden. Die Klägerin habe erklärt, sie könne und wolle nicht auf das Tragen verzichten. Ihr sei bewusst, dass die Verwaltung sie dann nicht in das Beamtenverhältnis übernehme. Sie habe sich lange damit auseinandergesetzt, sich eine abschließende Meinung gebildet und die Konsequenz sei ihr bewusst. Sie habe erklärt, dass sie sich nicht unter Druck gesetzt fühle, sondern dass es ihre freie Entscheidung sei, ein Kopftuch zu tragen und damit die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verhindern. Er – der Leiter der Abteilung XX – habe hierüber den Leiter des Amtes X unterrichtet.

7

Am 10. August 2010 schlossen Klägerin und Beklagter in Erwartung des erfolgreichen Bestehens der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NRW (Laufbahnprüfung) am 23. August 2010 durch die Klägerin und der damit kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 24. August 2010 bis zum 22. August 2012 mit einem Teilzeitumfang von 87,18 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. […]

8

Am 23. August 2010 bestand die Klägerin die Laufbahnprüfung mit der Gesamtnote befriedigend (acht Punkte). […]

9

Mit Wirkung vom 24. November 2010 wurde der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag dahin geändert, dass die bisherige Teilzeit in eine vollzeitige wöchentliche Arbeitszeit umgewandelt wurde. Vorangegangen war dieser Änderung eine E-Mail des Leiters der Abteilung Ordnungsangelegenheiten, Wahlen im Rechts- und Ordnungsamt des Beklagten an die Personalabteilung, nach der die dort eingesetzte Klägerin fleißig sei und sich gut in das ihr zugewiesene Aufgabengebiet eingearbeitet habe.

11

Anlässlich des ab dem 2. Dezember 2010 geplanten Einsatzes der Klägerin in der Abteilung Ausländerwesen […] habe er der gesamten Abteilung seine Erwartungen mündlich und schriftlich mitgeteilt und mit den Personen, die eine kritische Einstellung bezüglich des Einsatzes gezeigt hätten, Einzelgespräche geführt. Dabei sei ihm signalisiert worden, dass es keine Probleme mit der Person der Klägerin geben werde. Formuliert worden seien lediglich Bedenken im Hinblick auf das Kopftuch. Insofern könnten Probleme im Publikumsverkehr entstehen. Er – der Amtsleiter – gehe davon aus, dass die Signale wahrheitsgemäß seien, könne dies aber nicht gewährleisten. Um die Klägerin nach ihren ersten negativen Erfahrungen in der Abteilung nicht allein zu lassen, wolle er ihr nach vorheriger Absprache Ansprechpartner zur Verfügung stellen, zu denen sie ein besonderes Vertrauensverhältnis habe. Ferner schlage er, um auch den von ihm – dem Leiter des Amtes X – genannten Problemen in der Frage des Kopftuchs zu begegnen, nach Rücksprache mit der Klägerin folgende Vereinbarung vor: „Für den Fall, dass aufgrund des Tragens des Kopftuchs Probleme bei der Dienstausübung entstehen, sichert Frau F zu, diese Probleme durch entsprechendes Verhalten zu lösen. Werden solche Probleme vorgetragen, findet – falls ein Beteiligter das Erfordernis erkennt – eine Gesprächsrunde bestehend aus Frau F, einem Vorgesetzten, einem Vertreter des Personalrats und einem Vertreter des Amtes X statt. […]

12

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten – offensichtlich mit Blick auf das am 22. August 2012 anstehende Ende des Zeitarbeitsverhältnisses – ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass sämtliche Kollegen desselben Ausbildungsjahrgangs, die mit ihr zusammen in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen worden seien, mittlerweile in Beamtenverhältnisse übernommen worden seien, während dies bei ihr aufgrund des Tragens eines Kopftuchs nicht geschehen sei.

15

Am 31. Juli 2012 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Leiter des Amtes X und dem Leiter der Abteilung XX statt. Zu diesem heißt es in einem Vermerk des Leiters der Abteilung XX vom selben Tag: Gegenstand des Gesprächs sei der auslaufende Zeitarbeitsvertrag gewesen. Aufgrund der nicht eingehaltenen Vereinbarungen zum Kopftuchtragen in der Dienstzeit und der seinerzeitigen Zusage, es bei dienstlichen Tätigkeiten auch abzunehmen, beabsichtige die Verwaltung keine Verlängerung des Vertrages bzw. Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe deutlich herausgestellt, dass es eine persönliche Entwicklung in ihrem Leben gegeben habe, die dazu geführt habe, dass sie das Kopftuch dauerhaft ohne Einschränkungen tragen werde. Dies habe sich bei ihr so entwickelt und sie sei sich dessen sicher. Das wolle sie heute klarstellen. Diese Entwicklung – das wisse sie – sei völlig anders gelaufen als das, was von ihr im Vorstellungsgespräch am 18. April 2007 den Verwaltungsvertretern zugesagt worden sei. Alle bisherigen Zusagen, nämlich die Abnahme des Kopftuchs bei dienstlichen Tätigkeiten, seien obsolet. Daraufhin sei der Klägerin gesagt worden, dass nicht beabsichtigt sei, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. […]

16

Am 22. August 2012 – dem Tag der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten – hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Übernahme als Beamtin auf Probe durch den Beklagten.

19

Zu den tatsächlichen Hintergründen bringt sie vor: Als Muslima trage sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Sie bekenne sich freiwillig und aus Überzeugung zum Islam. Sie bete regelmäßig und faste im Monat Ramadan. Im Sinne ihrer Religionsausübung fühle sie sich als Frau mit Kopftuch wohler. Ihr sei dabei bewusst, dass der „Wohlfühlfaktor“ bei der Bekleidung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht von Bedeutung sein könne. Jedoch trage sie das Kopftuch nicht aus modischen, sondern aus religiösen Gründen.

20

Im Vorstellungsgespräch vom 18. April 2007, zu dem sie mit Kopftuch erschienen sei, habe sie von sich aus nachgefragt, ob das Tragen des Kopftuchs ein Problem sei. Sie habe die Bereitschaft bekundet, lediglich bei dienstlichen Problemen ihr Kopftuch abzunehmen. Schriftliche Zusagen in diesem Zusammenhang habe sie nicht erteilt. Man habe ihr mitgeteilt, dass das Tragen des Kopftuchs in bestimmten, insbesondere publikumsintensiven Bereichen Schwierigkeiten mit sich bringen könne, dass dies jedoch nicht sein müsse.

21

Während der dreijährigen Ausbildung habe sie sodann während der Dienstzeit ein Kopftuch getragen. Aufgrund dessen sei es in keiner der mehreren Abteilungen, in der sie tätig gewesen sei, zu Schwierigkeiten gekommen. Da das Kopftuchtragen während der gesamten Ausbildung und auch darüber hinaus nicht problematisch diskutiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ihre Dienstausübung mit dem Tragen eines Kopftuchs vereinbar sei.

22

Während ihrer ca. zweijährigen Tätigkeit in der Abteilung Ausländerwesen sei ihr ebenfalls kein Fall bekanntgeworden, bei dem das Tragen des Kopftuchs ein Problem dargestellt hätte. Sie sei sowohl mit den Kollegen als auch mit den Kunden gut zurecht gekommen. Aufgrund ihrer optischen Erscheinung habe sie sogar vermehrt positive Resonanz erhalten. Soweit in der Abteilung anfänglich Probleme in Bezug auf ihre Person aufgetreten seien, habe dies nicht am Tragen des Kopftuchs gelegen, sondern daran, dass sie durch den Abteilungsleiter missverständlich als Teamleiterin vorgestellt worden sei.

23

Dass sie sich nicht an Vereinbarungen halte, treffe insgesamt nicht zu.

24

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis. Aufgrund der Religionsfreiheit sei die erfolgte Ablehnung ihrer Verbeamtung nicht gerechtfertigt. Diese Ablehnung stelle desweiteren eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber allen Mitprüflingen dar, die die Laufbahnprüfung wie sie mit der Gesamtnote befriedigend bestanden hätten, zwischenzeitlich jedoch – bereits innerhalb von wenigen Monaten nach Bestehen der Laufbahnprüfungen – verbeamtet worden seien.

25

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen.

26

27

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht trägt er vor:

[…] Gegen Ende der Ausbildung, am 29. Juni 2010, sei sie seitens des Haupt- und Personalamtes an ihre im Vorstellungsgespräch getätigte Zusage erinnert worden. In einem weiteren Gespräch am 23. August 2010 mit dem Leiter des Amtes X habe die Klägerin ausgeführt, sie trage das Kopftuch nicht aus religiösen Gründen, sondern, weil sie sich damit wohler fühle; der Hinweis des Amtsleiters, dass der Wohlfühlfaktor bei der Kleidung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit nicht von Bedeutung sei, habe die Klägerin nicht beeindruckt. […] Am 31. Juli 2012 habe sie dann erklärt, es habe einen Wandel in ihrem Leben gegeben, der dazu geführt habe, dass sie einschränkungslos Kopftuch tragen werde.

28

29

30

31

In rechtlicher Hinsicht hält der Beklagte die Klägerin für charakterlich ungeeignet für eine Einstellung als Beamtin. Aufgrund der wechselnden und widersprüchlichen Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten: Die Klägerin habe sich als unverlässlich im Hinblick auf getätigte Zusagen erwiesen. Bei ihr sei ein deutlicher Hang erkennbar, private Interessen ohne schützenswerten Grund und ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen. Die Sprunghaftigkeit der Klägerin zeige sich im Übrigen auch im Hinblick auf die ihr angebotene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Jobcenter: Trotz anfänglichen Interesses habe sie dieses Angebot schließlich abgelehnt. Im Übrigen fehle es angesichts des ihm – dem Beklagten – zustehenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen an der Spruchreife.

32

Die Klägerin tritt den tatsächlichen Darstellungen und der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Insbesondere könne sie sich nicht erinnern, dem Vorschlag des Leiters des Amtes XXX, konkrete Probleme bei der Dienstausübung durch das Kopftuchtragen durch entsprechendes Verhalten ihrerseits zu lösen, zugestimmt zu haben. Die vorgeschlagene Formulierung sei ihr von Anfang an zu schwammig und ungenau gewesen. Die Ablehnung des Jobcenter-Angebots habe daher gerührt, dass es sich – wieder – um einen Zeitvertrag handeln sollte und sie außerdem darauf verzichten sollte, eine Verbeamtung einzuklagen; mit Sprunghaftigkeit habe dies nichts zu tun. Insgesamt sei die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung nicht nachvollziehbar. Aus der Luft gegriffen sei insbesondere, dass bei ihr ein deutlicher Hang erkennbar sei, private Interessen ohne schützenswerten Grund und ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen. Fraglich sei vor allem, warum die Begründung fehlender charakterlicher Eignung durch den Beklagten erst im Klageverfahren erfolgt und nie ihr gegenüber geäußert worden sei.

33

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihrer Motivation in Bezug auf das Tragen eines Kopftuchs und zu diesbezüglichen Vorkommnissen vor und während ihrer Dienstzeit beim Beklagten befragt. […]

 

Gründe:

34

Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

36

Sie ist zulässig, dabei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil das Begehren der Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Form der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gerichtet ist. […]

37

Die Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

38

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO für eine Verpflichtung des Beklagten zur Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das Gericht liegen nicht vollständig vor, weil die Ablehnung bzw. Unterlassung dieser Berufung durch den Beklagten zwar rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, die Sache jedoch nicht spruchreif ist. […]

39

Die fehlende Spruchreife, d.h. die für das Gericht fehlende rechtliche Möglichkeit zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des von der Klägerin begehrten Verwaltungsakts, beruht darauf, dass dem Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Beurteilungsspielraum zusteht, der zugleich nicht auf nur eine Möglichkeit der Entscheidung reduziert ist. […]

40

Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. […] Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. […]

44

Für eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Beklagten auf nur eine Möglichkeit der Entscheidung – sei es Antragsablehnung oder Antragsstattgabe – ist nichts ersichtlich. Insbesondere liegt in der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft der Klägerin, im Rahmen der Dienstausübung als Beamtin auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, kein ungeachtet des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn zwingend anzunehmender Eignungsmangel. […]

46

Die Prognose, dass die Klägerin durch das Tragen des Kopftuchs im Dienst zwingend ihre beamtenrechtlichen Pflichten verletzen würde, scheitert aber daran, dass in Nordrhein-Westfalen eine Gesetzesnorm, aus der sich das generelle Verbot des Tragens eines Kopftuchs im Dienst durch eine Beamtin ableiten ließe, nicht existiert. Dienstpflichten, deren Erfüllung vom Bewerber erwartet wird, müssen nämlich gesetzlich hinreichend bestimmt sein und die durch seine Grundrechte gesetzten Grenzen beachten. […]

48

Konkret bedarf die Einführung einer Dienstpflicht, die es Beamten verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, ungeachtet der Frage ihrer generellen materiell-verfassungsrechtlichen Zulässigkeit als eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Entscheidung einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber. […]

50

Eine diesbezügliche formellgesetzliche Regelung existiert in Nordrhein-Westfalen in Form von § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW allein in Bezug auf Lehrer, und zwar ungeachtet der Art des Dienstverhältnisses, nicht hingegen für Beamte, welche nicht als Lehrer tätig sind. […]

52

Mangels Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Beklagten auf nur eine Möglichkeit der Entscheidung ist die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin durch den Beklagten nur dann rechtswidrig, wenn er im Rahmen seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 

54

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind diese alternativ zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten führenden Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht erfüllt.

55

Weil der Beklagte unabhängig von der Frage, ob er bereits am 31. Juli 2012 mündlich ausdrücklich den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung abgelehnt hat, erstmals im Klageverfahren, und zwar in seinen Schriftsätzen vom 5. September und vom 30. Oktober 2012, überprüfbar dargelegt hat, von welchen Erwägungen er im Rahmen seiner Eignungseinschätzung ausgegangen ist bzw. ausgeht, müssen diese Erwägungen als für die gerichtliche Überprüfung maßgeblich angesehen werden.

56

Der Beklagte ist […] in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. 

57

Der Beklagte ist zum einen unzutreffend von der objektiv nachprüfbaren und deshalb als Tatsache einzustufenden Feststellung ausgegangen, die Klägerin habe in Bezug auf die Frage des Tragens eines Kopftuchs im Dienst Zusagen wiederholt nicht eingehalten.

58

Die Ausführungen des Beklagten dazu, was genau Inhalt der Zusage der Klägerin in Bezug auf die Frage des Tragens eines Kopftuchs im Dienst war, sind zunächst in sich widersprüchlich bzw. jedenfalls uneinheitlich. […]

59

Dass sich der Beklagte im Rahmen der Ablehnung des Verbeamtungsantrages der Klägerin selbst widerspricht bzw. sich nicht eindeutig festlegt, ob er nun von einer eingeschränkten oder einer uneingeschränkten Zusage der Klägerin ausgeht, macht die getroffene Entscheidung bereits fragwürdig. Jedenfalls aber handelt es sich in beiden der möglichen Fälle um unzutreffende Tatsachengrundlagen.

60

Sollte der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen sein, die Klägerin habe im Vorstellungsgespräch vom 18. April 2007 eine uneingeschränkte Zusage in Bezug auf das Kopftuchtragen im Dienst gemacht, ist bereits dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Laut dem eigenen Gedächtnisprotokoll des Leiters der Abteilung XX des Beklagten, bestätigt durch den Leiter des Amtes X, vom 4. Juni 2012 schränkte die Klägerin ihre im Vorstellungsgespräch vom 18. April 2007 gemachte Zusage dahingehend ein, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten, wenn dies für die Personalverantwortlichen des Beklagten ein Problem darstelle. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die von ihr gemachte Zusage ausschließlich auf den Fall bezog, dass durch das Kopftuchtragen dienstliche Probleme entstehen. Letzterer Aussagegehalt entspricht zur Überzeugung des Gerichts auch vor dem Hintergrund des Aussagekontextes, wonach die Klägerin ausweislich des Gedächtnisprotokolls vom 4. Juni 2012 vor ihrer Zusage auf mögliche konkrete Schwierigkeiten und betriebliche Störungen im Rahmen der täglichen Dienstausübung aufgrund des Tragens eines Kopftuchs hingewiesen wurde, der Sichtweise eines unbefangenen, objektiven Erklärungsempfängers in der konkreten Situation des Vorstellungsgesprächs vom 18. April 2007. […] Auch die chronologische Übersicht des Leiters der Abteilung XX vom 4. Juni 2012 bestätigt das zutreffende Verständnis der Zusage der Klägerin, indem es dort unter „Ergebnisse“ heißt: „Abnahme des Kopftuches bei einer Notwendigkeit“.

61

Sollte der Beklagte von einer in diesem Sinne eingeschränkten Zusage der Klägerin ausgegangen sein, wäre dies damit zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Unzutreffend wäre jedoch in diesem Fall die tatsächliche Behauptung, die Klägerin habe sich nicht an diese Zusage gehalten. Diese Behauptung träfe nur zu, wenn die Klägerin trotz eines dienstlichen Problems in Ausübung des Dienstes die Abnahme des Kopftuchs verweigert hätte. […] Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den einmaligen Vorfall im Rahmen eines Pressetermins benannt, bei dem sie seitens der Ausbildungsleiterin des Beklagten um Abnahme des Kopftuchs gebeten worden und dieser Bitte auch nachgekommen sei. Die Frage des Gerichts, ob sie über diesen Pressetermin hinaus von Vorgesetzten des Beklagten jemals ausdrücklich gebeten worden sei, das Kopftuch abzunehmen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. […]

62

Der Beklagte ist desweiteren im Rahmen der von ihm vorgenommenen zusammenfassenden Würdigung, die Klägerin habe „wechselnde und widersprüchliche Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten“ gemacht, von einer jedenfalls nicht in Gänze zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, indem er angenommen hat, die Klägerin habe am 23. August 2010 gegenüber dem Leiter des Amtes X geäußert, sie trage das Kopftuch nicht aus religiösen Gründen. […]

63

Diese objektiv dem Beweis zugängliche Prämisse erweist sich jedoch als unzutreffend. 

65

Aktenkundig ist die vom Beklagten behauptete Äußerung der Klägerin vom 23. August 2010 nicht. Über das an diesem Tag von ihr geführte Gespräch mit dem Leiter des Amtes X existiert keinerlei Vermerk oder sonstiges Dokument in den Akten des Landrats des Beklagten, was bereits gegen die Existenz der behaupteten Äußerung spricht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin nicht etwa ausdrücklich geäußert hat, sie trage das Kopftuch nicht aus religiösen Gründen, sondern dass der Leiter des Amtes X die unbestrittene Aussage der Klägerin, sie fühle sich wohler, wenn sie Kopftuch trage, in einem nicht religiösen Sinne fehlinterpretiert hat. Der Leiter des Amtes X hat offenbar aus der Aussage der Klägerin, sie fühle sich wohler, wenn sie Kopftuch trage, abgeleitet, sie würde religiöse Motive für das Kopftuchtragen verneinen. Die Klägerin hat demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 und auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft klargestellt, in der Bejahung religiöser Motive und der Betonung, sich mit Kopftuch wohler zu fühlen, liege kein Widerspruch, sondern im Gegenteil sei ihre Aussage so zu verstehen, dass sie sich im Sinne ihrer Religionsausübung als Frau mit Kopftuch wohler fühle. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Klägerin auch am 23. August 2010 in diesem Sinne geäußert hat. […]

66

Aus allen aktenkundigen Äußerungen der Klägerin, und zwar sowohl in der Zeit vor als auch in der Zeit nach dem 23. August 2010, geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass die Klägerin das Tragen eines Kopftuchs ausdrücklich als religiös motiviert bezeichnet hat, jedoch drängt sich für einen objektiven unbefangenen Erklärungsempfänger angesichts der aktenkundigen Betonung der Klägerin vom 29. Juni 2010, sie habe sich lange mit der Frage des Kopftuchtragens auseinandergesetzt, sich eine abschließende Meinung gebildet und es sei ihre freie Entscheidung, Kopftuch zu tragen und dadurch sogar möglicherweise die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verhindern, sowie der ebenfalls aktenkundigen Klarstellung der Klägerin vom 31. Juli 2012, es habe eine persönliche Entwicklung in ihrem Leben gegeben, die dazu führe, dass sie das Kopftuch dauerhaft ohne Einschränkungen tragen werde, der Schluss auf religiöse oder gewissensbestimmte Gründe für das Tragen des Kopftuchs auf. […]

68

Der Beklagte hat im Rahmen seiner im gerichtlichen Verfahren für die Verneinung der Eignung der Klägerin für die Berufung in das Beamtenverhältnis angestellten Erwägungen des Weiteren den verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt.

69

Soweit der Beklagte die Prognose fehlender charakterlicher Eignung der Klägerin für das Beamtenverhältnis maßgeblich auch darauf stützt, die Klägerin habe aufgrund ihrer Absicht, in Ausübung des Dienstes grundsätzlich Kopftuch tragen zu wollen, den Hang, private Interessen ohne schützenswerten Grund und ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen, hat er verkannt, dass es sich  bei dem Tragen eines Kopftuchs durch die Klägerin nicht um „private Interessen ohne schützenswerten Grund“ handelt, sondern um ein Verhalten, welches in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fällt und damit gemäß Art. 33 Abs. 3 GG, wonach die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis ist, auch für die Beurteilung der charakterlichen Eignung beachtlich ist.

70

Der Beklagte hat zunächst […] verkannt, dass das Tragen des Kopftuchs durch die Klägerin im Ergebnis religiös motiviert ist. Das Gericht hat an der religiösen Motivation der Klägerin insoweit keinerlei Zweifel. […] Auf die Frage des Gerichts, ob sie heute im dienstlichen Konfliktfall dennoch bereit wäre, das Kopftuch abzunehmen, erklärte sie, dass sie die konkrete Situation für sich prüfen müsse, dass die Abnahme des Kopftuchs aber in jedem Fall einen religiösen Gewissenskonflikt für sie bedeuten würde, denn ihr Gewissen sage ihr, dass sie das Kopftuch eigentlich tragen müsse.

71

Dass die Klägerin Angaben gemacht hat, die nicht ihre wahre Motivationslage widerspiegeln, hält das Gericht für ausgeschlossen. Insbesondere weckt auch die Tatsache, dass die Klägerin bewusst und gezielt Bewerbungsfotos ohne Kopftuch von sich hat anfertigen lassen und sich mit diesen u.a. beim Beklagten beworben hat, keinen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der religiösen Motivation der Klägerin, denn die Klägerin hat nachvollziehbar erläutert, aus gutem Grunde – Verhinderung geringerer Chancen im Rahmen von Stellenbewerbungsverfahren – eine Ausnahme von ihrem grundsätzlichen religiösen Anspruch an sich selbst gemacht zu haben, in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen, den sie überdies damals noch nicht in derselben Strenge wie heute gehandhabt habe.

72

Hat der Beklagte also in tatsächlicher Hinsicht verkannt, dass das Tragen des Kopftuchs durch die Klägerin religiös motiviert ist, hat er zugleich in rechtlicher Hinsicht den verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, weil er übersehen hat, dass der Bezugspunkt der von ihm vorgenommenen Würdigung ein dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterfallendes Verhalten ist und es damit – in Anwendung des eigenen Vokabulars des Beklagten – sehr wohl einen „schützenswerten Grund“ für dieses Verhalten gibt. […]

73

Das Tragen eines Kopftuchs durch eine Beamtin auch in Ausübung des Dienstes fällt jedenfalls dann unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit, wenn sie das Tragen eines Kopftuchs als für sich von den Regeln ihrer Religion verbindlich vorgegeben oder auch nur richtig hält und das Befolgen dieser Bekleidungsregel für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses ist. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von den Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es dabei nicht an. […] Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich aber nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen. […]

76

In Anwendung dieser Grundsätze ist das von der Klägerin praktizierte Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit sowie deren Absicht, dieses für den Fall ihrer Verbeamtung auch grundsätzlich ausnahmslos in Ausübung des Dienstes zu tragen, vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG erfasst. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und für das Gericht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie das Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit nach ihrem Selbstverständnis von den Regeln ihrer Religion, dem Islam, jedenfalls für richtig und für sie persönlich grundsätzlich verbindlich hält.

78

Der Beklagte hat damit einhergehend in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass das unter den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG fallende grundsätzlich ausnahmslose Tragen eines Kopftuchs durch die Klägerin in der Öffentlichkeit bzw. deren Absicht, im Falle ihrer Verbeamtung auch in Ausübung des Dienstes grundsätzlich ein Kopftuch zu tragen, aufgrund von Art. 33 Abs. 3 S. 1 GG, wonach u.a. die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis ist, auch bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung einer Bewerberin mit dem ihm zukommenden verfassungsrechtlich geprägten Stellenwert zu beachten ist. […]

79

Im Rahmen einer solchen Darlegung hätte der Beklagte zwingend die Bedeutung der grundrechtlich geschützten religiösen Motivation der Klägerin für das Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit in seine Würdigung miteinbeziehen müssen und der Frage nachgehen müssen, ob sich auf der Grundlage dessen nicht sämtliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten, in einer Weise erklären lassen, die ihre Dienstauffassung und Loyalität gerade nicht in Frage stellt. 

83

Dabei hätte er in Bezug auf die Dienstauffassung der Klägerin überdies berücksichtigen müssen, dass nicht jedes Sichtbarwerdenlassen der eigenen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft durch einen Amtsträger im Rahmen der Amtsausübung zwingend die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität beeinträchtigt. […]

84

[…] Duldet der Staat eine Bekleidung von Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so kann dies etwa mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in öffentlichen Gebäuden anzubringen, nicht gleichgesetzt werden: Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Amtsträgerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Amtsträgerin allein durch das Tragen eines Kopftuchs daran gehindert wäre, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten (vgl. § 33 Abs. 1 BeamtStG). […] 

91

Nach Aktenlage haben die Personalverantwortlichen des Beklagten L und M in Verkennung der sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Verfassungsrechtslage mehrfach, erstmals während des Vorstellungsgesprächs, gegenüber der Klägerin sinngemäß geäußert, das Tragen eines Kopftuchs durch eine Beamtin im Dienst sei nicht mit der Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität vereinbar. […]

93

Ist aber […] das von der Klägerin praktizierte Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit sowie deren Absicht, dieses für den Fall ihrer Verbeamtung auch grundsätzlich ausnahmslos in Ausübung des Dienstes zu tragen, vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG erfasst […], [so] hätte es einer all diese Aspekte einbeziehenden besonderen Begründung des Beklagten bedurft, warum die Aussagen der Klägerin im Hinblick auf eine Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten, deren charakterliche Eignung im Sinne unzureichender Dienstauffassung und Loyalität in Frage stellen. Ohne eine solche besondere Begründung lässt sich der Einwand nicht ausräumen, der Beklagte habe der Klägerin gerade doch in Abhängigkeit von ihrem religiösen Bekenntnis die Berufung in das Beamtenverhältnis verwehrt.

94

Das Gericht sieht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedenfalls keinen Anlass, allein aufgrund der aktenkundig gegenüber den Personalverantwortlichen des Beklagten in Bezug auf das Kopftuchtragen getätigten Äußerungen der Klägerin an deren zureichender Dienstauffassung und Loyalität zu zweifeln. […] Zwar ist die Würdigung des Beklagten, dass insoweit ein „Wechsel“ der Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuchs zu verzichten, stattgefunden hat, insofern nicht zu beanstanden, als dass die Klägerin unstreitig – und zudem durch den Vermerk des Leiters der Abteilung XX des Beklagten vom 29. Juni 2010 belegt – durch ihre Äußerungen an diesem Tag von ihrer im Vorstellungsgespräch gegebenen Zusage abrückte, indem sie erklärte, nunmehr uneingeschränkt nicht mehr auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten zu können und zu wollen. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Äußerung der Klägerin aber gerade nichts anderes als Ausdruck ihrer religiösen Entwicklung dahingehend, sich durch die Regeln ihrer Religion nunmehr in grundsätzlich ausnahmslosem und damit strengerem Maße als noch zur Zeit des Vorstellungsgesprächs persönlich verpflichtet zu sehen, in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen. Diese Aussage ist damit als solche legitim und weder geeignet, die Dienstauffassung und Loyalität der Klägerin in Frage zu stellen, noch, der Klägerin entgegen Art. 33 Abs. 3 S. 1 GG den Zugang zu einem öffentlichen Amt zu verwehren. Wie bereits ausgeführt, war und ist die Klägerin mangels dementsprechenden ausdrücklichen formellgesetzlichen Verbots in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich berechtigt, als Beamtin im Dienst ein Kopftuch zu tragen. […]

95

Im Rahmen seines Schlusses von dem von ihm angenommenen Hang der Klägerin, private Interessen ohne schützenswerten Grund und ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen, hat der Beklagte ferner allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, indem er die Tragweite der dienstlichen Belange im Verhältnis zur Religionsfreiheit des einzelnen Beamten – und damit auch der Klägerin – verkannt hat. […]

96

Schließlich sind die vom Beklagten im Rahmen seiner im gerichtlichen Verfahren für die Verneinung der Eignung der Klägerin für die Berufung in das Beamtenverhältnis angestellten Erwägungen insoweit sachfremd, als dass er diese Eignungsverneinung auf eine von ihm angenommene Sprunghaftigkeit der Klägerin stützt und diese Sprunghaftigkeit aus einem zwar anfänglichen Interesse, aber einer später folgenden Ablehnung des Angebots eines neuen Zeitarbeitsvertrags mit Beschäftigung im Jobcenter ableitet. Weder erläutert der Beklagte noch ist für das Gericht abstrakt oder konkret ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die charakterliche Eignung eines Beamtenbewerbers haben soll. Vor allem aber ist der Schluss von der Ablehnung des Arbeitsvertragsangebots durch die Klägerin auf deren Sprunghaftigkeit unzulässig und damit  sachwidrig, wenn nicht zugleich die möglichen Beweggründe der Klägerin für die Ablehnung des Angebots in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der von der Klägerin im Klageverfahren gegebenen Begründung, sie habe zunächst über das Angebot nachgedacht, dieses jedoch erst abgelehnt, nachdem der Beklagte ihr nachträglich eröffnet habe, dass es sich zum einen um einen Zeitarbeitsvertrag handeln solle und dieser zum anderen unter der Bedingung stehen solle, dass sie auf eine Klage auf Verbeamtung verzichte, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Sollte diese Begründung so zutreffen, würde es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine sachlich nachvollziehbare Ablehnung des Angebots handeln, die keinen Anlass zur Annahme einer Sprunghaftigkeit im negativen Sinne böte.

98

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung zu jedenfalls nicht unerheblichen Teilen von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und dass sich die getroffene Nichteignungsfeststellung in einem unzureichenden rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt.

99

Durch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. Unterlassung der beantragten Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt, nämlich konkret in ihrem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9 BeamtStG, 15 Abs. 3 LBG NRW ergebenden subjektiven öffentlichen Recht auf eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag.

100

Sämtliche vorstehend dargelegten, zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin führenden Fehler wird der Beklagte im Rahmen seiner (erneuten) Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu vermeiden haben. […]

101

Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Durch Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.