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Rechtsurteile

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Bau eines Minaretts

Ein Antrag für den Bau einer Minarett kann zum Anlass genommen werden einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Firsthöhe der Gebäude auf diesem und anliegenden Grundstücken begrenzt, um den Schutz bestimmter Bauten, Straßen u.ä. von geschichtlicher, künstlicher oder städtebauliucher Bedeutung oder den Schutz von Bau- und Naturdenkmalen zu gewährleisten. Diese Festsetzung muss jedoch einer Erforderlichkeitsprüfung standhalten. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Eine örtliche Bauvorschrift zum Schutz eines Baudenkmals nach Art. 98 I Nr.2 BayBauO ist nicht i.S. der Vorschrift erforderlich, wenn das Baudenkmal und die bauliche Anlage (bzw. die Werbeanlage), an die besondere Anforderungen gestellt werden sollen, einen größeren Abstand voneinander haben und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht in einer Weise gleichzeitig ins Blickfeld eines Betrachters kommen können, daß das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.

2. Die Belange einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Dem Vorhaben einer muslimischen Gemeinde, neben einer bestehenden Moschee ein Minarett zu errichten, kommt dabei wegen des hohen Symbolwertes des Minaretts für den Islam und wegen dessen Bedeutung für die Identität der einzelnen Gemeinde ein nicht unerhebliches Gewicht zu.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Ast. ist berechtigt, die der “Islamisch-Türkischen Union der Anstalt für Religion” gehörenden Grundstücke in der Gemarkung B. zu nutzen. Das darauf stehende Gebäude hat der Ast. zu einer Moschee umgebaut. Hierfür liegen Baugenehmigungen vor. Im Januar 1992 beantragte der Ast. die Baugenehmigung für die Errichtung eines 25 m hohen Minaretts, das unmittelbar neben dem bestehenden Gebäude auf dessen Ostseite errichtet werden soll. Die Ag. verweigerte das Einvernehmen, weil sich das Minarett nicht in die vorhandene Bebauung einfüge und die Gebetsstätte “aufwerte”, was angesichts der fehlenden Stellplätze und der Beschwerden aus der Nachbarschaft nicht zu vertreten sei. Das Landratsamt lehnte den Antrag wegen des fehlenden Einvernehmens und Verstoßes gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der Bauordnung ab. Der Klage gab das VG mit Urteil vom 14. 7. 1994 statt. 

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Gegen das Urteil haben der Freistaat Bayern als Bekl. und die Ag. Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 20. 12. 1994 beschloß der Stadtrat der Ag., den Bebauungsplan Nr. 52 “Südspange” aufzustellen. Bei der “Südspange” handelt es sich um den ersten Teil einer im Osten von B geplanten Entlastungsstraße. Am 17. 8. 1995 setzte die Ag. den Bebauungsplan durch Bekanntmachung gem. § 12 BauGB in Kraft. Für die Grundstücke des Ast. trifft der Bebauungsplan u.a. folgende Festsetzungen: 

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Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen festgelegt, die entlang der Außenwände des bestehenden Gebäudes verlaufen. Nach § 3 III des Satzungstextes ist “die Firsthöhe für das Gebäude auf dem Grundstück ... mit maximal 12 Meter über Gelände festgesetzt”. Der Normenkontrollantrag hatte entsprechend dem Hauptantrag, der auf die Feststellung der Nichtigkeit der Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich der Grundstücke, auf denen der Ast. bauen möchte, zielte, Erfolg.

 

Gründe:

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[…] Die Antragsbefugnis (§ 47 II 1 VwGO) ist gegeben, obwohl der Ast. nicht Eigentümer der Grundstücke […] ist. 

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[…] Es besteht auch kein Zweifel, daß der Ast. mit einem Erfolg seines Normenkontrollantrages seine Rechtsstellung verbessern kann […]. Der Antrag richtet sich nicht gegen den die Umgehungsstraße betreffenden Hauptteil des Bebauungsplans, von dem die Festsetzungen für das Grundstück des Ast. abgetrennt werden können, so daß das Rechtsschutzbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zur Antragstellung bei offensichtlich teilbaren Bebauungsplanfestsetzungen […] nicht fraglich ist. 

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Der Hauptantrag des Ast. hat Erfolg, weil die Regelungen zur Begrenzung der Gebäudehöhe und der überbaubaren Grundstücksfläche, die der Bebauungsplan für die Grundstücke […] trifft, höherrangigem Recht widersprechen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu der Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans entwickelt hat […], kann die Feststellung der Nichtigkeit auf diese Festsetzungen beschränkt werden. Zu Unrecht bezweifelt der Ast. allerdings die Erforderlichkeit (i.S. von § 1 III BauGB) der Einbeziehung der Grundstücke ... in den Bebauungsplan für die “Südspange”. Die Ag. war nicht grundsätzlich gehindert, das ihren städtebaulichen Vorstellungen widersprechende Bauvorhaben des Ast. zum Anlaß zu nehmen, die gegebene bauplanungsrechtliche Lage, nämlich, daß sich die Zulässigkeit von Vorhaben auf den genannten Grundstücken nach § 34 BauGB beurteilt, durch Aufstellung eines Bebauungsplans zu ändern […]. Dementsprechend führt nicht schon die angesichts des Ablaufs des Verfahrens nicht zu bestreitende Tatsache, daß es sich bei einem Teil der Festsetzungen für die Grundstücke […] um eine “lex contra Minarett" handelt, als solche zu deren Unwirksamkeit. Schließlich gibt es auch keinen Grund, aus dem die Planung nicht an das laufende Bebauungsplanverfahren für die Umgehungsstraße hätte “angehängt” werden dürfen.

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Die Begrenzung der “Firsthöhe für das Gebäude auf den Grundstücken […] auf 12 m” in § 3 III des Textteils des Bebauungsplans ist (schon deshalb) unwirksam, weil sie, wenn sie als bauplanungsrechtliche Festsetzung verstanden wird, nicht den Vorgaben der allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des § 9 I Nr. 1 BauGB i.V. mit den §§ 16ff. BauNVO entspricht, und weil auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen eine solche Regelung nach Art. 98 BayBauO als örtliche Bauvorschrift erlassen werden könnte. Die Frage, ob die Höhenbegrenzung angesichts der für das Vorhaben sprechenden Gründe als das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung angesehen werden könnte (dazu im folgenden in bezug auf die Baugrenzenfestsetzung), stellt sich somit nicht. […] 

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Als bauordnungsrechtliche Regelung im Bebauungsplan (vgl. Art. 98 III BayBauO und § 9 IV BauGB) könnte sich die Begrenzung der “Firsthöhe” auf Art. 98 I Nr. 1 BayBauO oder Art. 98 I Nr. 2 Halbs. 1 BayBauO stützen. Die Ausführungen unter Nr. 2.3 der Begründung des Bebauungsplans, denen zufolge es der Ag. darum ging, das äußere Erscheinungsbild der in der Mitte des 18. Jahrhunderts errichteten, heute an der L-Straße stehenden Wallfahrtskirche zu Unserer Lieben Frau (Liebfrauenkirche), des bedeutendsten Baudenkmals im Stadtgebiet, zu schützen, und die in dieselbe Richtung gehenden Äußerungen in der Stadtratssitzung vom 1. 8. 1995 legen es nahe, in erster Linie die zuletzt genannte Vorschrift in Betracht zu ziehen, nach der die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen (und Werbeanlagen) erlassen können, soweit das zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Bau- und Naturdenkmalen erforderlich ist. […] Gleichwohl sind die Voraussetzungen des Art. 98 I Nr. 2 Halbs. 1 BayBauO nicht erfüllt, weil die Begrenzung der Firsthöhe des Gebäudes auf den Grundstücke […] nicht im Sinne der Vorschrift erforderlich ist. Der Augenschein hat gezeigt, daß das Erscheinungsbild der Liebfrauenkirche von keiner Stelle aus beeinträchtigt wird, wenn auf diesen Grundstücken ein Gebäude mit einer Höhe, wie sie das geplante Minarett haben soll, errichtet wird.

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[…] Nach dem Ergebnis des Augenscheins gibt es aber keine Stelle in der Umgebung der Liebfrauenkirche, von der aus diese und das geplante Minarett (oder ein anderes gleichhohes Gebäude) in einer Weise gleichzeitig in das Blickfeld geraten, daß das Erscheinungsbild der Kirche beeinträchtigt würde. Bewegt man sich auf der L-Straße (oder auf der künftigen Umgehungsstraße) von Südwesten kommend auf B. zu, dann hat man zwar die Liebfrauenkirche als ein das Stadtbild am Ortseingang mitbestimmendes Bauwerk deutlich vor Augen. Das Minarett, das durch die Bebauung auf der Nordwestseite der L-Straße trotz seiner Höhe vollständig verdeckt wäre, weil das Baugrundstück deutlich tiefer liegt als die Grundstücke an der L-Straße (diese für die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtbild “günstigen” orographischen Verhältnisse hat das VG in seinem Urteil vom 14. 7. 1994 zutreffend herausgestellt), kommt aber erst in das Blickfeld, wenn man sich auf Höhe der Straße “L-berg” in nordwestliche Richtung wendet und damit den Kirchenbau aus den Augen verliert. Der einzige der beim Augenschein abgeschrittenen Bereiche, von dem aus das geplante Minarett und die Kirche für längere Zeit gleichzeitig zu sehen wären, ist die zwischen der MStraße im Südwesten und der K-Straße im Nordosten verlaufende “S-promenade”. Auch aus dieser Perspektive sind die beiden Bauwerke (zu denen im übrigen je nach dem eingenommenen Standort als drittes der Industrieschornstein auf dem westlich des Baugrundstücks gelegenenen Gelände der Firma H-AG tritt) so deutlich voneinander abgesetzt, daß von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Liebfrauenkirche durch das geplante Minarett nicht die Rede sein kann. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß auch die Liebfrauenkirche infolge der bereits erwähnten Geländestufe höher liegt als das Baugrundstück. Der Augenschein hat gezeigt, daß sich die Spitze des Minaretts nur etwa auf Höhe der Firste der Wohngebäude auf der Nordwestseite der L-Straße befinden würde, die ihrerseits von dem Turm der Kirche überragt werden.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Firsthöhenbegrenzung durch örtliche Bauvorschriften sind auch dann nicht erfüllt, wenn man als mögliche Rechtsgrundlage Art. 98 I Nr. 1 BayBauO ansieht, wonach durch Satzung besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (und an Werbeanlagen) gestellt werden können, soweit das zur Durchführung bestimmter städtebaulicher Absichten erforderlich ist. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn die Regelung aus den bestehenden baulichen Verhältnissen heraus entwickelt worden ist oder wenn ihr ein bestimmtes nachvollziehbares planerisches Konzept zugrunde liegt. […] 

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Die Baugrenzenfestsetzung für die Grundstücke […], durch die die Ag. die überbaubare Fläche auf die bereits bebaute Fläche begrenzt hat, ist nichtig, weil sie auf offensichtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang beruht, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 1 VI i.V. mit § 214 III 2 BauGB).

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[…] Hinzu kommt, daß der Ast. seinen Bauwunsch nicht nur - wie jeder Bauherr, der auf fremdem Grund bauen möchte - auf Art. 2 I GG […], sondern (auch) auf Art. 4 I u. II GG stützen kann. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung steht - seit langem unbestritten - auch juristischen Personen sowie anderen Vereinigungen zu, deren Zweck die Pflege oder die Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist […]. Der Ast., der nach den Angaben seines Vorstandes in der mündlichen Verhandlung rund 300 Mitglieder hat, ist eine Vereinigung in diesem Sinn und kann mithin Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein, soweit dieses die kollektive Religionsausübung schützt. Zur Religionsausübung gehört auch das Recht der Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung durch die Mitglieder erforderlich sind […]

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Aufgrund des religionswissenschaftlichen Gutachtens von […] vom 5. 11. 1993, das der Freistaat Bayern als Bekl. in dem Verfahren wegen Erteilung der Baugenehmigung für das Minarett mit Schreiben der Landesanwaltschaft Augsburg vom 18. 2. 1994 vorgelegt hat, steht zur Überzeugung des VGH fest, daß das Minarett als Ergänzung zu der Moschee für eine muslimische Gemeinde eine so gewichtige theologische Bedeutung hat, daß das Grundrecht der Religionsausübung berührt ist. In dem Gutachten wird im einzelnen dargelegt, daß das Minarett - obwohl es im Koran nicht erwähnt wird - seit Ende des 7. Jahrhunderts mit der Moschee zu einer “fast unauflöslichen Einheit" verbunden ist, die - mit zwei in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht bedeutsamen regionalen Ausnahmen - bis heute über verschiedene Kulturen hinweg stabil geblieben ist, und daß das Minarett nicht nur allgemein einen mit dem Kirchturm in der christlichen Geschichte vergleichbaren Symbolwert für den Islam, sondern auch einen hohen Stellenwert für die Identität der einzelnen islamischen Gemeinde hat. Die in der staatsrechtlichen Literatur zum Teil geforderte “Konnexität” zwischen der religiösen Überzeugung und dem Handeln, das sich auf die Religionsfreiheit beruft […], ist damit bei dem Vorhaben des Ast. gegeben. 

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Diese besondere grundrechtliche Fundierung verleiht den Belangen des Ast. ein besonderes Gewicht, das dadurch unterstrichen wird, daß ein nicht unerheblicher Anteil der Bevölkerung von B, in dem rund ein Zehntel der etwa 15000 Einwohner Türken sind […], muslimischen Glaubens ist. Was demgegenüber die für die Planung sprechenden Belange anbelangt, so gab es nach den Akten und dem Eindruck, den der VGH an Ort und Stelle gewonnen hat, im wesentlichen zwei einleuchtende Gründe, für die Bebaubarkeit der Grundstücke […] durch Bebauungsplanfestsetzungen genauere Regelungen zu treffen als sie sich aus § 34 BauGB ergeben: Zum einen die Sicherung der Flächen, die für die Errichtung der erforderlichen Stellplätze benötigt werden; zum anderen - hiermit zusammenhängend - die Festlegung der Einfahrt zu diesen Stellplätzen, die auch durch die neue Straßenführung im Zuge des Baus der Umgehungsstraße erforderlich wurde. Wie die Festsetzungen, die der Bebauungsplan hierzu in nicht zu beanstandender und von dem Ast. auch nicht beanstandeter Weise trifft, zeigen, lassen sich beide Fragen sachgerecht regeln, ohne die - nur 4 qm große, als Stellfläche ohnehin nicht in Erwägung gezogene - Teilfläche des Grundstücks zu berühren, auf der das Minarett stehen soll. Damit scheiden die beiden genannten Gesichtspunkte als Rechtfertigung für die festgesetzte Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche aus. Andere Gründe, die es nach dem Maßstab von § 1 VI BauGB plausibel erscheinen lassen würden, die überbaubare Grundstücksfläche trotz triftiger für das Bauvorhaben sprechender Gründe so restriktiv zu regeln, daß nicht weitere 4 qm im Anschluß an die bestehende Bebauung überbaut werden könnten, wurden von der Ag. weder in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch in dem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Auch beim Augenschein hat sich insoweit nichts ergeben. […]

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Was schließlich die nicht zu bestreitende Tatsache anbelangt, daß ein Minarett in einer Stadt von der Größe B (und wohl auch in einer größeren Stadt) von der nicht-muslimischen Bevölkerung zunächst als “fremd” empfunden wird, weil es ein Bauwerk ist, das - wie wohl kein anderes - der islamischen Welt zugeordnet wird, so ist schon fraglich, ob es sich bei diesem - von der Ag. nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) in die Erwägungen einbezogenen - Gesichtspunkt um einen Belang handelt, der im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung eine Rolle spielen kann. Jedenfalls aber hätte auch dieser Gesichtspunkt nicht genügend Gewicht, um das Zurückstellen der für das Vorhaben sprechende Belange zu rechtfertigen.

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Die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach dem Maßstab von § 214 III 2 BauGB erheblich. Das genannte religionswissenschaftliche Gutachten lag der Ag., die an dem Verfahren wegen Erteilung der Baugenehmigung für das Minarett als Beigel. beteiligt ist, vor. Damit hätte sie die Tatsache, daß ihre Planung ein Bauvorhaben berührt, das für die Religionsausübung von Bedeutung ist, im Rahmen der Abwägung angemessen gewichten müssen, obwohl dieser Gesichtspunkt im Bebauungsplanverfahren nicht noch einmal ausdrücklich geltend gemacht worden war. Daß sie dies nicht getan hat, ist ein offensichtlicher Fehler i.S. von § 214 III 2 BauGB. Die Offensichtlichkeit in dem Sinn, wie dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des BVerwG zu verstehen ist […], ist gegeben, weil die Ag. bei der Abwägung im Stadtrat […] nicht berücksichtigt hat, daß das Minarett nicht nur zum Ausrufen des Gebetes dient, sondern im Islam eine dem Kirchturm vergleichbare symbolische Bedeutung hat. […]

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