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Rechtsurteile

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Alleinige elterliche Sorge zur Entscheidung über die Religion

Dass der sorgeberechtigte Vater muslimischen Glaubens sich gegen die Taufe des 3-jährigen Kindes durch die christliche Mutter wendet, ist nicht ausreichend der Mutter die alleinige Sorge zu übertragen. (Leitsatz der Redaktion)


Beschluss:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 5. März 2002 zum Ausspruch über die elterliche Sorge teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind R, geboren am 2.5.2000, wird der Kindesmutter übertragen.

Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge für R auf sie allein zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

I.

 

Die am 28.1.1976 geborene Antragstellerin und der am 27.5.1974 geborene Antragsgegner schlossen am 6.12.1996 die Ehe miteinander, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, R., geboren am 2.5.2000.

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Die Parteien trennten sich am 19.6.2000. Seitdem lebt R. bei der Mutter.

Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und Mitglied der evangelischen Kirche. Der Antragsgegner ist albanischer Staatsangehöriger und Moslem. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland des Kreises S. vom 12.12.2001 […].

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Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und die elterliche Sorge für R. auf sie allein zu übertragen.

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Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag zugestimmt und beantragt, den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückzuweisen.

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Nach persönlicher Anhörung der Parteien und des Mitarbeiters des Kreisjugendamtes S., Herrn L., hat das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe durch Urteil vom 5.3.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für R. auf die Mutter übertragen.

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Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

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Er trägt vor, das Familiengericht begründe nicht, warum aufgrund der verschiedenen Auffassungen zur Frage der Religionserziehung die Mutter das alleinige Sorgerecht haben müsse. Wenn die Parteien sich hierin nicht einig seien, müsse die Frage offen bleiben, wodurch kein Schaden für das Kind entstehe. R. solle über seine Religionszugehörigkeit selbst entscheiden, wenn er die nötige Reife dazu habe. Er habe nichts dagegen, wenn R. an Veranstaltungen der evangelischen Kirche teilnehme. Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung die grundrechtlich geschützten Vorschriften der Religionsfreiheit samt der Inkorporierung der entsprechenden Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung nicht hinreichend beachtet.

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Der Antragsgegner beantragt,

das angefochtene Urteil hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung zu ändern und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

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Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner meine, als Vater könne er mit R. machen, was er wolle. Wegen des Umgangsrechtes sei es immer wieder zu Problemen gekommen. In der Zeit zwischen dem 3.5.2002 und dem 5.1.2003 hätten keine Besuchskontakte stattgefunden. Im Rahmen des letzten Umgangsrechtsverfahrens habe am 6.12.2001 ein Anhörungstermin stattgefunden, in dem das Umgangsrecht neu geregelt worden sei. Die Umgangskontakte, die am 13.1.2003 wieder aufgenommen worden seien, liefen seitdem reibungslos. Jedoch verweigere der Antragsgegner Gespräche zwischen den Eltern über die Kindesbelange, insbesondere über eine bevorstehende Nabelbruchoperation, den künftigen Kindergartenbesuch und über Unterhaltszahlungen. Uneinigkeit bestehe auch über die religiöse Kindererziehung. Der Antragsgegner widersetze sich ihrem Wunsch, R. taufen zu lassen. […]

II.

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Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, soweit nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter allein übertragen worden ist.

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Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nur dann stattgegeben werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin allein dem Wohl des Kindes R. am besten entspricht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für R. das Beste ist, wenn die gemeinsame elterliche Sorge - ausgenommen das Aufenthaltsbestimmungsrecht - aufgehoben wird. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antragsgegner sich lange Zeit nicht an die gerichtlichen Anordnungen hinsichtlich des Umgangsrechts gehalten habe, dass eine Einigung über die christliche Taufe des Kindes nicht möglich sei und dass er Gespräche über die Kindesbelange, insbesondere über die Nabelbruchoperation, den Kindergartenbesuch und den Unterhalt, verweigere. Diese Umstände rechtfertigen eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - und Übertragung auf die Mutter allein nicht. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindeswohls ist nur dann möglich, wenn erhebliche Gründe vorliegen.

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Derartige Gründe ergeben sich nicht daraus, dass in der Vergangenheit das Umgangsrecht nicht wie vorgesehen durchgeführt worden ist, indem der Antragsgegner Besuchstermine von sich aus nicht wahrgenommen hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner inzwischen verstanden hat, dass sich Umfang und Gestaltung der Besuchskontakte ausschließlich nach dem Kindeswohl richten. Wenn daher in der Vergangenheit kurzzeitige Kontakte im Gemeindehaus der evangelischen Kirche angeordnet worden sind, so geschah dies im Interesse des Kindes R. und musste so von dem Antragsgegner akzeptiert werden. Da die Besuchskontakte nunmehr seit dem 13.1.2003 reibungslos ablaufen, kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner einsieht, dass sich die Ausgestaltung des Umgangsrechts am Wohl seines Sohnes orientiert. Auch der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner verweigere Gespräche über die Kindesbelange, rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - nicht. Die Behauptung, dass die Eltern nicht miteinander reden könnten, ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen sie zumutbare Anstrengungen unternehmen, um ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Sie müssen sich überwinden und das Gespräch miteinander suchen und führen. Solange die Eltern nicht einmal den Versuch unternehmen, miteinander über die Belange des Kindes zu sprechen, kann nicht festgestellt werden, dass ihnen das nicht gelingen wird. Zwar trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner habe sich Gesprächen über die Nabelbruchoperation, den Kindergartenbesuch und den Unterhalt verweigert. Ihrem Vortrag kann aber nicht entnommen werden, in welcher Weise sie Gespräche über diese Themen an den Antragsgegner herangetragen hat.

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Der Antragstellerin ist zumutbar, rechtzeitig vor einer Entscheidung in wichtigen den Sohn R. betreffenden Angelegenheiten den Antragsgegner über ein Vorhaben zu informieren und um seine Stellungnahme zu bitten. So hätte die Antragstellerin rechtzeitig vor Anmeldung des Sohnes R. im Kindergarten ihre Planungen offen legen und den Antragsgegner bei der Entscheidung beteiligen müssen. Dass sie dies in der gehörigen Form getan hat, ist nicht dargetan. Soweit Uneinigkeit über die christliche Taufe des Sohnes besteht, hat die Antragstellerin ebenfalls kein konstruktives Gespräch mit dem Antragsgegner gesucht, sondern möchte die Taufe des jetzt 3-jährigen Kindes durchsetzen. Dieses Ziel rechtfertigt die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein jedoch nicht. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter kommt nur in Betracht, wenn dies im wohlverstandenen Interesse des Kindes notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie in die Lage versetzt wird, allein über die Taufe des Sohnes zu entscheiden. Der Antragsgegner hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft erklärt, dass es ihm nicht darum gehe, eine Erziehung des Kindes im muslimischen Glauben durchzusetzen. Vielmehr sei es sein Wunsch, dass R. später, wenn er die notwendige Reife dafür habe, selbst entscheiden könne, ob er getauft werde. Er habe nichts dagegen einzuwenden, dass R. wie bisher an Veranstaltungen der christlichen Kirche teilnehme. Diese Einstellung des Antragsgegners zur religiösen Erziehung widerspricht dem Wohl des Kindes R. nicht. R. hat keinerlei Nachteile dadurch, dass er bis zur Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren ungetauft in das kirchliche Leben integriert ist.

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Inwiefern der Antragsgegner Gespräche über den Kindesunterhalt verweigert, hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen dargetan. In dem Anhörungstermin vor dem Senat am 9.1.2003 hat der Antragsgegner erklärt, er sei eine zeitlang arbeitslos gewesen, arbeite jedoch wieder als Koch und habe im Januar 2003 Unterhalt bezahlt. Der Hinweis der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ein gutes halbes Jahr lang keinen Unterhalt gezahlt, bezieht sich auf den Zeitraum vor Januar 2003. Es ist der Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner inzwischen keinen Unterhalt mehr zahlt, zuzumuten, in rechtlich geordneter Form Auskunft über die Einkünfte des Antragsgegners und den sich daraus ergebenden Kindesunterhalt zu fordern. Dass sie in dieser Form das Gespräch hierüber mit dem Antragsgegner gesucht habe, ist nicht dargetan. Andererseits muss sich der Antragsgegner darauf hinweisen lassen, dass eine Abänderung der Entscheidung zur elterlichen Sorge im Sinne der Antragstellerin künftig in Betracht kommt, wenn er Gespräche über wichtige Belange des gemeinsamen Sohnes verweigert, obwohl die Antragstellerin in angemessener Form Gespräche hierüber verlangt.

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Obwohl der Senat die bisher unzureichende Kommunikation zwischen den Eltern nicht für ausreichend hält, um die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt aufzuheben und der Antragstellerin allein zu übertragen, hält es der Senat aber für erforderlich, das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge aufzuheben und der Mutter allein zu übertragen. Im Hinblick auf die noch vorhandenen Probleme der Parteien auf der Partnerebene, die sie daran hindern, bezüglich der Kindesbelange nur das Kindeswohl im Auge zu haben, muss etwaigen künftigen Streitigkeiten über den ständigen Aufenthalt des Sohnes R. bei der Mutter vorgebeugt und deshalb dieser das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden. Denn es ist für R. das Beste, wenn er künftig auf Dauer bei der Mutter lebt und beide Eltern darum bemüht sind, einen möglichst intensiven persönlichen Kontakt zwischen Vater und Sohn herzustellen. […]

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