
Staatlich verantworteter Islamunterricht
Maßgeblich für die Einordnung eines durch den Staat angebotenen Islamunterrichts als Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG oder aber als religionskundlichen, nicht-bekenntnisorientierten Unterricht ist der während diesem Unterricht vermittelte Inhalt. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2020 - 6 L 753/20.WI - wird zurückgewiesen. […]
Gründe: I. |
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Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 […] und vom 24. Januar 2011 […] stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Anerkennung als Gesprächs- und Kooperationspartner für einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Hessen. |
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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 […] entsprach der Antragsgegner diesem Antrag und entschied sich für die Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit dem Antragsteller als ordentliches Lehrfach zum Schuljahr 2013/2014. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller „aus heutiger Sicht“ den Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG, wie sie in dem auch dem Antragsteller bekannten Arbeitspapier „Auf dem Weg zu einem islamischen Religionsunterricht in Hessen“ […] konkretisiert seien, genüge. Zugleich wurde darauf hingewiesen, „dass die Einrichtung und Fortführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts unter Mitwirkung“ des Antragstellers „die kontinuierliche Erfüllung dieser Voraussetzungen“ erfordere. Es werde erwartet, dass die hinsichtlich der Mitwirkung an einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht vorgesehene Unabhängigkeit des Antragstellers von der türkischen Religionsbehörde Diyanet so praktiziert werde, wie dies in der Satzung und der darauf beruhenden Ordnung betreffend die Kommission für den Religionsunterricht nach § 22 Abs. 6 der Satzung – in ihrer von der Mitgliederversammlung des Antragstellers am 25. März 2012 beschlossenen Fassung […] – geregelt sei. |
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In einer Presseinformation des Antragsgegners vom 9. Februar 2017 […] gab dieser bekannt, dass Gutachten „über die Rolle von X. Hessen als Kooperationspartner des islamischen Religionsunterrichts“ eingeholt werden sollen. Die Verbindungen des Antragstellers als Kooperationspartners über seinen Dachverband – den X.-Bundesverband – zur türkischen Religionsbehörde Diyanet seien insbesondere seit dem Putschversuch gegen den türkischen Staatspräsidenten im Juli 2016 Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Mit Blick auf die zweifellos besorgniserregenden politischen Entwicklungen in der Türkei und die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Religionsunterricht in Kooperation mit X. Hessen habe der Hessische Kultusminister drei renommierte Wissenschaftler – Prof. Dr. Mathias Rohe (islamwissenschaftliches Gutachten), Dr. Günter Seufert (turkologisches Gutachten) und Prof. Dr. Josef Isensee (verfassungsrechtliches Gutachten) – mit einer neuen Begutachtung beauftragt, um jede auch nur theoretisch denkbare externe Einflussnahme auf den Unterricht und die Lehrkräfte auszuschließen. Damit werde letztendlich auch der Frage nachgegangen, ob der Antragsteller und derzeitige Kooperationspartner weiterhin in hinreichendem Maße unabhängig vom türkischen Staat sei. Die Begutachtung werde von entscheidender Bedeutung für die zukünftige weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sein. |
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In einer weiteren Presseinformation des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 […] wurde bekannt gegeben, dass die neuen Gutachten mittlerweile vorlägen. Die Gutachter seien dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine nachweisbare Einflussnahme seitens X. auf den von staatlichen Lehrkräften erteilten Unterricht oder auf die Lehrkräfte selbst gegeben habe. Gleichwohl würden Vorbehalte bezüglich der Unabhängigkeit des Antragstellers, die sich aus der Verbindung zwischen ihm, dem X.-Bundesverband und der türkischen Religionsbehörde Diyanet ergäben, bestätigt. Danach bestehe jedenfalls die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme auf den Antragsteller. Dieses Risiko habe sich der Begutachtung zufolge durch die anhaltenden und beunruhigenden politischen Entwicklungen in der Türkei und eine Satzungsänderung des Antragstellers eher noch erhöht. Zugleich sei in der Begutachtung festgestellt worden, dass einige Erwartungen, die mit der Einführung des in Rede stehenden Religionsunterrichts verbunden gewesen seien, bislang noch nicht erfüllt worden wären. Dabei handle es sich insbesondere um den Nachweis über den Aufbau eines Mitgliederregisters des Antragstellers und das Einrichten hinreichend professioneller Verwaltungsstrukturen, damit der Antragsteller die Aufgabe als Religionsgemeinschaft und Kooperationspartner sachgerecht ausüben könne. Wie in den Gutachten vorgeschlagen, habe sich der Antragsgegner dazu entschieden, dem Antragsteller eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zu setzen, damit dieser seine Unabhängigkeit sowie die fortdauernde Eignung als Kooperationspartner für den Religionsunterricht unter Beweis stellen könne. Insbesondere die institutionelle Unabhängigkeit des Antragstellers von „X. Köln“ – dem X.-Bundesverband – und anderen türkischen Institutionen sei unabdingbar für eine dauerhafte und belastbare Zusammenarbeit über das Jahr 2018 hinaus. Nach Ablauf der Frist werde darüber entschieden, ob die Vorgaben erfüllt seien und der Religionsunterricht in Kooperation mit dem Antragsteller fortgeführt werden könne. |
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Mit Schreiben des Hessischen Kultusministers vom 19. Februar 2018 […] informierte dieser den Antragsteller, dass nach der nunmehr vorliegenden ergänzenden Begutachtung weitere Maßnahmen für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen des islamischen Religionsunterrichts unerlässlich seien. Danach sei es zwingend erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an dem in Kooperation mit ihm – dem Antragsteller – eingerichteten ordentlichen Lehrfach verpflichtet seien, nach objektiven Kriterien bestimmt werden können. Dem Antragssteller werde daher aufgegeben, den 2011/2012 begonnenen Aufbau des Mitgliederregisters in seinem Landesverband zügig und konsequent voranzutreiben. Spätestens am 31. Dezember 2018 müsse der Aufbau des Registers so weit vorangeschritten sein, dass eindeutig ersichtlich werde, welche Schülerinnen und Schüler landesweit zur Teilnahme an dem hier in Rede stehenden Religionsunterricht verpflichtet seien. |
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Darüber hinaus sei es erforderlich, dass der Antragssteller über hinreichend professionelle Verwaltungskapazitäten und -strukturen verfüge, um eine sachgerechte und kontinuierliche Wahrnehmung seiner aus Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden religionsgemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte zu gewährleisten. Dies betreffe insbesondere die ordnungsgemäße Besetzung und tatsächliche Arbeitsfähigkeit der für die Belange des Religionsunterrichts zuständigen Kommission nach „§ 20.5“ der – seinerzeit geltenden – Satzung des Antragstellers. Die Existenz und Tätigkeit dieser Kommission für den Religionsunterricht sei für die Frage der hinreichenden Unabhängigkeit von staatlichen türkischen Instanzen von zentraler Bedeutung. |
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Zudem sei eine ausreichende personelle, technische und organisatorische Ausstattung der Geschäftsstelle des Antragstellers erforderlich. Mehr als fünf Jahre nach der Entscheidung über die Einrichtung des hier in Rede stehenden Religionsunterrichts könne es nicht mehr angehen, eventuelle organisatorische und inhaltliche Unzulänglichkeiten mit dem Hinweis auf provisorische und im Aufbau befindliche Verwaltungsstrukturen zu erklären. |
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Es sei insbesondere geboten, die Verbindungslinien des Antragstellers über den X. Bundesverband („X... Köln“) und die türkische Religionsbehörde Diyanet zur Regierung der Republik Türkei kritisch in den Blick zu nehmen. In Ansehung der in der Satzung verankerten institutionellen Verbindung des Antragstellers mit den anderen vorgenannten Akteuren sei eine politische Einflussnahme der türkischen Staatsregierung jederzeit möglich. Der Antragsteller sei hiergegen nicht institutionell-rechtlich abgesichert, sondern befinde sich aufgrund seiner Einbindung in die Weisungskette zum türkischen Staat in einem Zustand faktischer Abhängigkeit. Dieser Zustand müsse beendet werden. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Antragstellers sei im Übrigen daran zu denken, die durch die Satzungsänderung von 2016 erweiterten Einflussmöglichkeiten von „X. Köln“, die sich auf die Besetzung und die Zuständigkeiten des Aufsichtsrates des Antragstellers beziehen, wieder zu reduzieren. |
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Weiter wurde in dem Schreiben des Hessischen Kultusministers vom 19. Februar 2018 an die Ausführungen im Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012 erinnert, nach denen die Einrichtung und Fortführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts unter Mitwirkung des Antragstellers voraussetze, dass die aus Art. 7 Abs. 3 GG resultierenden Voraussetzungen für die Kooperationspartnerschaft nicht nur im Zeitpunkt der Einrichtung des Unterrichts, sondern kontinuierlich erfüllt sein müssten. Es werde daher nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner vorbehalte, angemessene schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zum eventuellen Widerruf des Einrichtungsbescheids zu ergreifen, falls die in diesem Schreiben enthaltenen Vorgaben nicht vollständig umgesetzt würden. Im Falle eventueller Störungen des Religionsunterrichts im laufenden Jahr 2018, die vom Antragsteller zu verantworten seien, könnten auch schon vor Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist (31. Dezember 2018) schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Jeglicher Verdacht einer etwaigen politischen Einflussnahme seitens staatlicher Stellen der Republik Türkei müsse bereits im Ansatz unterbunden werden. |
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In einem weiteren Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 2018 an den Antragsteller […] wurde auf die Berichterstattung des Hessischen Rundfunks vom 2. Februar 2018 hingewiesen, wonach am 21. Januar 2018 in der zum Landesverband des Antragstellers gehörenden Faith-Moschee in Stadtallendorf ein Imam für den Sieg der türkischen Armee in Afrin gebetet haben soll. Weiter wurde klargestellt, dass derartige Vorkommnisse im Hinblick auf die Kooperationspartnerschaft des Landes Hessen mit dem Landesverband des Antragstellers höchst problematisch seien, und zwar auch dann, wenn keine direkten und unmittelbaren Bezüge zum eigentlichen Unterrichtsgeschehen bestünden. Es werde daher als erforderlich angesehen, diese Vorkommnisse zum Gegenstand eines beabsichtigten Gesprächs zu machen. |
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Im Anschluss daran standen die Beteiligten weiterhin im Kontakt. So übersandte etwa der Vorsitzende des Antragstellers dem Antragsgegner mit E-Mail vom 8. November 2018 den Entwurf einer neuen Fassung der Satzung, die im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Antragstellers Anfang November 2018 beschlossen werden solle […]. Mit Schreiben vom 1. Januar 2019 […] übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Sachstandsbericht vom 31. Dezember 2018 […] sowie die am 11. November 2018 neugefasste Satzung. In dem Sachstandsbericht setzt sich der Antragsteller mit seiner im Jahr 2018 erfolgten erneuten Begutachtung als Kooperationspartner für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht auseinander. Darin führte er (u.a.) aus, dass eine Beendigung der Kooperation maßgeblich aufgrund einer nur rein hypothetischen und zukünftig möglichen Einflussnahme des X.-Bundesverbandes bzw. der türkischen Religionsbehörde Diyanet nicht erfolge könne […]. Gleichwohl sei man darum bemüht, bis zum Ende des Jahres 2018 die Empfehlungen der Gutachter und der Landesregierung umzusetzen, um das Erfolgsmodell des islamischen Religionsunterrichts fortzusetzen […]. Von der einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11. November 2018 sei die Neufassung der Satzung einstimmig beschlossen worden, welche die Unabhängigkeit des Antragstellers stärke. So habe etwa der X.-Bundesverband als Aufsichtsrat keine Befugnis mehr, Kandidaten für die Wahl des Vorstands des Antragstellers vorzuschlagen. Ebenso habe er kein Vetorecht mehr hinsichtlich anderer Kandidaten […]. Auch die Satzungsregelungen über die Kommission für den islamischen Religionsunterricht seien angepasst worden. Diese zielten neben der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommission auch auf deren Besetzung mit qualifizierten Mitgliedern ab […]. Als weitere Schritte zur Stärkung der Selbständigkeit und der Professionalisierung sei die Einrichtung einer Geschäftsführung anstelle eines Landeskoordinators, die Gründung eines Schulreferats sowie die Überarbeitung des Gemeinderegisters beschlossen worden […]. |
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Mit Schreiben des Antragsgegners vom 15. Februar 2019 […] erinnerte dieser den Antragsteller an die aus der ergänzenden Begutachtung im Jahr 2017 resultierenden Vorgaben, die ihm – dem Antragsteller – aufgrund der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 bekannt gewesen und bereits mit Schreiben aus Februar 2018 nochmals erläutert worden seien. Diese Vorgaben seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als vollständig erfüllt anzusehen. So sei es insbesondere aufgrund der bisherigen Angaben des Antragstellers für die Schulaufsichtsbehörden – wie dies mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG geboten sei – nicht möglich zu bestimmen, für welche Schülerinnen und Schüler der in Rede stehende Religionsunterricht Pflichtfach sei bzw. ob die Eltern bei der Schulanmeldung korrekte Angaben zur Mitgliedschaft im Landesverband des Antragstellers gemacht hätten, da vollständige und aktuelle Mitgliederlisten bislang nicht vorlägen. |
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Zudem seien auch die Regelungen über die Kommission für den Religionsunterricht (§ 21 Abs. 5 bis 7 der am 11. November 2018 verabschiedeten Satzung) noch unzureichend. Nach den derzeitigen Regelungen könne die Kommission jedenfalls theoretisch ausschließlich aus Nicht-Mitgliedern des Landesverbandes oder sogar aus Nicht Muslimen bestehen. Eine sachgerechte Wahrnehmung der vorgesehenen Aufgabe – die Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit den bekenntnismäßigen Grundsätzen des Antragstellers zu überwachen – erscheine daher kaum möglich. Zugleich fehle es noch an der Vorlage einer aktualisierten Fassung der nach § 21 Abs. 7 der Satzung vorgesehenen Ordnung über die Arbeit der Kommission für den Religionsunterricht. |
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Dem vorgelegten Sachstandsbericht ließe sich auch kaum etwas dazu entnehmen, wie die Einhaltung der Vorgabe der Einrichtung einer Geschäftsstelle mit einer hinreichenden personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung umgesetzt werden solle. Die Aussagen zu der angekündigten Gründung eines Schulreferats, welches im Sinne eines religionspädagogischen Zentrums die Kommission für den Religionsunterricht unterstützen solle, seien in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ebenfalls nicht hinreichend konkret, um ein ausreichendes Maß an Verbindlichkeit aufzuweisen. Entsprechendes gelte für das Vorhaben, den bisherigen Landeskoordinator durch einen Geschäftsführer zu ersetzen. Es sei nicht ersichtlich, wie hierdurch die institutionelle Unabhängigkeit sowie Professionalität des Antragstellers gestärkt werden könne. |
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Schließlich seien auch die im November 2018 beschlossenen Satzungsänderungen nicht ausreichend, um die erforderliche Unabhängigkeit des Antragstellers vom X. Bundesverband sowie der türkischen Religionsbehörde Diyanet, und damit von der türkischen Regierung zu gewährleisten. Die Satzung sei auch noch nicht in das Vereinsregister eingetragen worden. Zur vollständigen Erfüllung der Vorgaben sowie zur Stellungnahme erhalte der Antragsteller daher eine nochmalige Frist bis zum 30. April 2019. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beendigung oder Fortsetzung der Kooperationspartnerschaft mit dem Antragsteller werde die weitere Vollziehung des Einrichtungsbescheides vom 17. Dezember 2012 – teilweise – ausgesetzt. Der in Rede stehende Religionsunterricht bleibe bis auf Weiteres auf die Schulen, an denen er bisher erteilt wurde, sowie auf die Jahrgangsstufen 1 bis 6 beschränkt. |
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Mit Pressemitteilung vom 20. Februar 2019 […] gab der Antragsgegner bekannt, dass nach Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen weiterhin deutliche Zweifel an dessen grundsätzlicher Eignung als Kooperationspartner für den islamischen Religionsunterricht bestünden. Für eine Fortsetzung der Kooperation müsse der Antragsteller die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG dauerhaft, vollständig und professionell erfüllen. Dies lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der nötigen Gewissheit absehen. Da auch die bestehenden Beziehungen des Antragstellers zum X.-Bundesverband in Köln sowie zur türkischen Religionsbehörde Diyanet noch immer grundlegende Zweifel sowie offene Fragen hervorriefen, habe sich der Antragsgegner als staatliche Schulaufsicht dazu entschieden, bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen den bisher angebotenen islamischen Religionsunterricht auf den jetzigen Bestand zu begrenzen und zudem – für das Schuljahr 2019/2020 – ein neues Unterrichtsangebot in Form eines staatlichen, bekenntnisfreien Islamunterrichts ab der Klasse 7 an ausgewählten Standorten zu erproben. Das neue Unterrichtsangebot solle dabei die Grundlagen des Islams, die islamischen Glaubensinhalte, die Geschichte, Kultur, Philosophie, Ethik und damit die ganze Vielfalt des Islams umfassen. |
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Mit E-Mail vom 1. Mai 2019 und darin enthaltenem Anschreiben vom 29. April 2019 […] übersandte der Antragsteller einen erneuten Sachstandsbericht vom 30. April 2019 zum Thema islamischer Religionsunterricht […] sowie (u.a.) die Ordnung betreffend die Kommission für den islamischen Religionsunterricht der X... Hessen (sunnitisch) vom 20. April 2019 […]. In dem Sachstandsbericht befasste sich der Antragsteller auch mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. Februar 2019. In diesem Zusammenhang informierte der Antragsteller den Antragsgegner darüber, dass die Gemeinderegister aktualisiert und entsprechende Listen mit den im Schulalter befindlichen Gemeindemitgliedern diesem Schreiben angehängt seien. Aufgrund eines grundsätzlich erforderlichen Eintrags aller Gemeindemitglieder in das Gemeinderegister des Antragstellers sei es nach der Kommissionsordnung – entgegen den Befürchtungen des Antragsgegners – auch nicht möglich, dass Nicht-Muslime bzw. bekenntnisferne Vertreter in die Kommission berufen würden. Anstelle des Landeskoordinators sei mittlerweile ein Geschäftsleiter bestellt und der Sachbericht hinsichtlich der Einrichtung eines Schulreferats überarbeitet worden. Die beanstandeten Möglichkeiten zur Einflussnahme des Aufsichtsrates seien tatsächlich nicht gegeben, da dieser lediglich eine verwaltende Aufgabe übernehme. Er sei insbesondere nicht berechtigt, Einfluss auf die Kandidatenliste bei der Wahl des Vorstands des Antragstellers zu nehmen. Derzeit bestünden noch keine ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen, um eigene hauptamtlich tätige Religionsbeauftragte (Imame) in den Gemeinden zu beschäftigen. Daher sei die theologische Zusammenarbeit mit der Diyanet, mit ihrer theologischen Referenz für ein modernes und vernunftorientiertes Theologieverständnis, aber auch aufgrund der Qualität der Religionsbeauftragten unerlässlich, um das Vertrauen der Muslime in die X. zu gewährleisten. Die Einflussmöglichkeiten von Diyanet sei beim Antragsteller bereits jetzt auf den religiösen Bereich beschränkt, was sich mit den Forderungen der vom Antragsgegner beauftragten Gutachter decke. Im nicht-religiösen Bereich hätte Diyanet keinerlei Befugnisse. Über die Struktur der Kommission für den Religionsunterricht sei auch die mögliche Einflussnahme auf diesen unterbunden. Schließlich wurde in dem Sachstandsbericht auf Weiterentwicklungen der X. auf Bundesebene hingewiesen, wie etwa auf das internationale Studienprogramm in der Türkei für junge Muslime aus Deutschland, auf die beabsichtigte Gründung einer Imam-Akademie, die langfristige Anstellung eigener Imame sowie die Gründung einer theologischen Fakultät im Bundesgebiet. |
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Mit E-Mail vom 1. Juli 2019 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Geschäftsordnung sowie ein X.-Gemeinderegister für das Bundesland Hessen. In einem beigefügten Anschreiben vom 25. Juni 2019 teilte der Antragsteller zudem mit, dass er zwar zu dem beabsichtigten Schulversuch eines staatlichen bekenntnisfreien islamischen Religionsunterrichts keine Zustimmung erteilen könne, gleichwohl aber dazu bereit sei, diesen Modellversuch zu unterstützen, weil er aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen erkenne, dass die Notwendigkeit eines befristeten Überbrückungsunterrichts als Modellversuch bestehe. |
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Mit weiterer E-Mail vom 17. September 2019 übersandte der Antragsteller auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners noch die Geschäftsordnung des „X. - Schulreferat Mitte“ für Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vom 18. April 2019 […] sowie die Gemeinderegister-Verordnung des Antragstellers vom 10. Juni 2010 […]. Mit späterer E-Mail des Antragstellers vom 25. September 2019 teilte dieser dem Antragsgegner mit, dass die übersandte Geschäftsordnung für das Schulreferat durch eine neue ersetzt werden, und bis Ende des Monats übersandt werden solle. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 wurde dann die Geschäftsordnung des „X... - Schulreferat Hessen“ vom 1. Oktober 2019 übersandt. |
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Im September und Oktober 2019 aktualisierten die bereits zuvor vom Antragsgegner beauftragen Gutachter – Prof. Dr. Mathias Rohe (islamwissenschaftliches Gutachten), Dr. Günter Seufert (turkologisches Gutachten) und Prof. Dr. Josef Isensee (verfassungsrechtliches Gutachten) – ihre ergänzenden Stellungnahmen aus dem Jahr 2017. |
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Mit Presseinformation vom 28. April 2020 […] teilte der Antragsgegner mit, dass nach eingehender Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie auf Basis der aktualisierten gutachterlichen Einschätzungen die Vollziehung des Bescheides aus dem Jahr 2012 zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit dem Antragsteller zum Ende des auslaufenden Schuljahres 2019/2020 – vollständig – ausgesetzt werde. Dies bedeute, dass ab dem neuen Schuljahr 2020/2021 der fragliche Religionsunterricht bis auf Weiteres nicht mehr erteilt werde. Eine diesbezügliche Kooperation mit dem Antragsteller finde nicht mehr statt. Davon seien alle bisherigen 56 Standorte in der Grundschule sowie zwölf weiterführende Schulen (5. und 6. Jahrgansstufe) betroffen. Ausweislich der aktualisierten Gutachten habe der Antragsteller die Zweifel an der Erfüllung der notwendigen Vorgaben nicht im ausreichenden Maße ausräumen können. Derzeit sei auch nicht zu erwarten, dass die Defizite in absehbarer Zeit beseitigt werden könnten. Dies betreffe insbesondere die Frage der hinreichenden Unabhängigkeit des Antragstellers von der türkischen Religionsbehörde Diyanet, und damit vom türkischen Staat. Aufgrund dieser ungünstigen Prognose lasse sich der Religionsunterricht in Kooperation mit dem Antragsteller nicht mehr fortsetzen. Der Gesprächsfaden bleibe aber grundsätzlich erhalten, jedoch außerhalb eines aktiven Kooperationsverhältnisses. |
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Weiter wird zur Begründung aus dem verfassungsrechtlichen Gutachten angeführt, dass angesichts der festgestellten Tatsachen der Einrichtungsbescheid widerrufen werden könne. Hierfür reiche bereits die zu beanstandende Organisationsstruktur des Antragstellers aus, ohne dass der Eintritt etwaiger Störungen abgewartet werden müsse. Eine „schonendere Lösung“ hierzu sei aber die ebenfalls mögliche vollständige Aussetzung der Vollziehung des Einrichtungsbescheides. Dem Antragsteller könne hierdurch Gelegenheit gegeben werden, eine hinreichende Unabhängigkeit zu erlangen. Dies sei zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Eine Aussetzung erhalte gegenüber einem Widerruf jedenfalls die Möglichkeit für eine spätere Rückkehr zum X.-Religionsunterricht aufrecht. |
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Der nicht-bekenntnisorientierte Islamunterricht, der schon im laufenden Schuljahr 2019/2020 erprobt werde, solle im Schuljahr 2020/2021 an den Standorten, an denen derzeit noch islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit dem Antragsteller stattfinde, diesen ersetzen. Auch neue Standorte könnten geschaffen werden. Ziel sei es, allen Schülerinnen und Schülern, die bisher am Religionsunterricht in Kooperation mit dem Antragsteller teilgenommen hätten, den Besuch des bekenntnisfreien Islamunterrichts zu ermöglichen. Auch andere Schüler könnten anstelle des Ethikunterrichts an dem Islamunterricht teilnehmen. Eine Überführung dieses Schulversuchs in ein ordentliches Unterrichtsfach sei aber erst nach einer vollständigen Erprobung und Evaluierung möglich. Der Islamunterricht bleibe daher vorerst ein Schulversuch. Die bisherigen Lehrkräfte würden ein berufsbegleitendes Fortbildungsangebot mit dem Ziel erhalten, den Islamunterricht erteilen zu dürfen. |
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Daraufhin stellte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte: |
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„1. Der Antragsgegner wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, wie bisher an 51 Grundschulen sowie 12 weiterführenden Schulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in Kooperation mit dem Antragsteller und nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides vom 17. Dezember 2012 islamischen Religionsunterricht zu erteilen. |
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2. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, anstelle des in Kooperation mit dem Antragsteller bis zum Schuljahr 2019/2020 erteilten bekenntnisorientierten Islamunterrichts staatlichen Islamunterricht zu erteilen, insbesondere durch Lehrkräfte erteilen zu lassen, denen eine vorläufige oder reguläre Lehrbefugnis (Idschaza) durch den Antragsteller erteilt wurde.“ |
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Zur Begründung trug der Antragsteller (u.a.) vor, dass nach dem Beginn des Schulversuchs Islamunterricht im Schuljahr 2019/2020 der Antragsgegner ab Ende 2019 auf Kontakt- und Gesprächsanfragen des Antragstellers nicht mehr reagiert habe. Ende April 2020 sei die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Einrichtungsbescheides aus dem Jahr 2012 über den bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit dem Antragsteller sowie die Ausweitung des Schulversuchs des staatlichen Islamunterrichts – lediglich – per Pressemitteilung bekannt gegeben worden. In einem Gespräch am 30. April 2020 unter Beteiligung des Hessischen Kultusministers sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er die Auflagen zwar weitestgehend erfüllt, die Unabhängigkeit vom türkischen Staat allerdings nicht nachgewiesen habe. Ein weiteres Gespräch zwischen dem Antragsteller und Vertretern des Antragsgegners am 15. Juni 2020 sei in Bezug auf den Verfahrensgegenstand ebenfalls ohne Ergebnis geblieben. |
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Für die einseitige Suspendierung der Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes – hier der per Pressemitteilung bekannt gegebenen „Aussetzung“ des Anerkennungsbescheides aus dem Jahr 2012 – fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Darauf, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme des Einrichtungsbescheids vorliegen, komme es nicht an, da ein förmliches Verfahren zur Aufhebung dieses Bescheides nicht einmal eingeleitet worden sei. Die Ersetzung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts im Sinne des Einrichtungsbescheides vom 17. Dezember 2012 durch – einen inhaltlich gleichen – staatlichen Islamunterricht mit denselben Lehrkräften und denselben Unterrichtsmaterialien sei mit dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 7 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Denn Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG überlasse die Bestimmung der Inhalte des Religionsunterrichts (ausschließlich) den Religionsgemeinschaften. Einen Unterschied zwischen dem staatlichen und dem bekenntnisorientierten Islamunterricht, wie ihn der Antragsgegner zu begründen versuche, gebe es in der Praxis nicht. |
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Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 9. Juli 2020 stellte der Antragsteller nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht in dessen Eingangsverfügung klar, dass hinsichtlich der förmlichen Anträge mit „Hauptsache“ das Hauptsacheverfahren bezeichnet sei, welches sich gegen einen Verwaltungsakt richten könnte, sobald dieser erlassen werden würde. Faktisches Verwaltungshandeln, wie der von dem Kultusminister beschriebene „Realakt“ seien regelmäßig Gegenstand einer Leistungs- oder Feststellungsklage. Mit dem Eilrechtsschutzantrag solle jedenfalls eine vorläufige Regelung erreicht werden. Hierauf beziehe sich der Hinweis einer möglicherweise notwendigen Entscheidung in der Hauptsache, die derzeit noch nicht anhängig sei. |
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Mit dem im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2020 […] wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die gestellten Anträge bereits unzulässig seien. |
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Juli 2020 […] eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit der er beantragt, |
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2020, Az.: 6 L 753/20.WI, nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. […]
II. |
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Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat keinen Erfolg. |
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Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen […] abzuändern oder aufzuheben. |
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Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowohl Verfahrensrecht als auch materielles Recht verletze. Selbst das „obiter dictum“ sei nicht frei von grundlegenden und rechtlichen Fehleinschätzungen und offenbare mit ungewöhnlicher Deutlichkeit eine Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts. |
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1. Das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Verständnis des erstinstanzlich gestellten Antrags zu 1.) ausgegangen. In dem Antrag werde mit der gewählten Formulierung „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine Bedingung benannt, sondern lediglich verdeutlicht, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO regelmäßig nur eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache treffen könne. Es handle sich daher nicht um eine Bedingung, sondern um geltendes Recht, wie es sich auch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 926, 936 ZPO ergebe. Weshalb das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, eine Hauptsache müsse vor Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht worden oder zumindest angekündigt sein, erschließe sich mit Blick auf den Wortlaut des §123 Abs. 1 Satz 1 VwGO („auch schon vor Klageerhebung“) nicht. |
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Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die eine Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Entscheidung gebieten. Das Verwaltungsgericht hat den im Verfahren erster Instanz gestellten Antrag zu 1.) zu Recht als unzulässig abgelehnt. |
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Der Antrag ist insoweit bereits unstatthaft. Die Statthaftigkeit eines Eilrechtsschutzantrags nach § 123 VwGO richtet sich maßgeblich nach der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Abgrenzung zu den anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Möglichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nicht gegeben, wenn der Anwendungsbereich des vorläufigen Rechtschutzes nach §§ 80, 80a VwGO eröffnet ist. Für die Statthaftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kommt es deshalb darauf an, dass das rechtliche Begehren des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren mit der richtigen Klageart, und damit gerade nicht mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann […]. |
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Vorliegend wurde der Antragsteller mit Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 […] zur Klarstellung seines rechtlichen Begehrens aufgefordert. Er wurde um Mitteilung gebeten, ob es einen Verwaltungsakt gebe, gegen den ein Rechtsmittel eingelegt worden, und falls nicht, was mit der „Hauptsache“ gemeint sei. Daraufhin erklärte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 […], dass mit „Hauptsache“ das Hauptsacheverfahren gemeint sei, welches sich gegen einen Verwaltungsakt richten könnte, sobald dieser erlassen würde. Faktisches Verwaltungshandeln, wie der von dem Kultusminister beschriebene „Realakt“, seien regelmäßig Gegenstand einer Leistungs- oder Feststellungsklage. Mit dem Eilrechtsschutzantrag solle eine vorläufige, und keine endgültige Regelung getroffen werden. Hierauf beziehe sich der Hinweis einer möglicherweise notwendigen Entscheidung in der Hauptsache, die derzeit noch nicht anhängig sei. |
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Ausgehend von diesen Klarstellungen des Antragstellers zu seinem rechtlichen Begehren in der Hauptsache erweist sich der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag zu 1.) als nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil das für die Abgrenzung maßgebliche Rechtsschutzziel des Antragstellers in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage verfolgt, und Eilrechtsschutz daher vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden kann. Nach seinen eigenen Erläuterungen sei unter der im Antrag genannten „Hauptsache“ das Hauptsacheverfahren zu verstehen, welches sich „gegen einen Verwaltungsakt richten könnte, sobald dieser erlassen wäre“. Ausgehend von diesem Vorbringen, wonach sich der Antragsteller in der Hauptsache „gegen einen Verwaltungsakt“ wenden möchte, wäre in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nach §42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, und daher nach § 123 Abs. 5 VwGO der vorrangige Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit der Antragsteller an gleicher Stelle allgemein ausführt, dass faktisches Verwaltungshandeln, wie der vom Kultusminister beschriebene „Realakt“, regelmäßig Gegenstand einer Leistungs- oder Feststellungsklage seien, vermag dies eine andere Betrachtungsweise nicht zu begründen. Denn diese Ausführungen sind als allgemeiner Hinweis formuliert und der Antragsteller bringt nicht im Ansatz zum Ausdruck, dass er sich mit der im Antrag zu 1.) genannten „Hauptsache“ auf eine Klage gegen einen Realakt bezieht. Vielmehr bestehen nach seinen klarstellenden Erläuterungen zum Verständnis seines Antrags keine Zweifel daran, dass es sich bei der von ihm benannten „Hauptsache“ um ein Verfahren gegen einen – noch zu erlassenden – Verwaltungsakt, und daher gerade nicht um eine Leistungs- oder Feststellungsklage handeln soll. Der Antrag zu 1.) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nach §123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. |
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Darüber hinaus ist der Antrag zu 1.) im Ergebnis auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit diesem Antrag vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in einem – derzeit noch nicht absehbaren – Hauptsacheverfahren gegen einen zukünftigen – und derzeit ebenfalls noch nicht absehbaren – Verwaltungsakt begehrt. § 123 VwGO ermöglicht im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr vorbeugend durch Gerichtsbeschluss etwa der Erlass eines Verwaltungsakts verboten oder ihr untersagt wird, einen Bescheid für sofort vollziehbar zu erklären. Dem von einem zukünftigen Verwaltungsakt Betroffenen ist es vielmehr zuzumuten, diese Maßnahme abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis wird daher regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt eingelegten Anfechtungsrechtsbehelfs erstreiten kann. Ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, durch die der vollziehenden Gewalt vorbeugend bestimmte Maßnahmen untersagt werden, lässt sich allenfalls dann bejahen, wenn bereits die Hinnahme des befürchteten Verwaltungshandelns während der Zeitspanne, die bis zu einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO verstreicht, den Betroffenen in besonders schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten beeinträchtigt […]. Entsprechende Umstände, wonach dem Antragsteller die Durchführung des – nach seinem Rechtsschutzziel in der Hauptsache allein denkbar – statthaften Eilrechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unzumutbar wäre, trägt der Antragsteller aber nicht vor. Entsprechende Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal nach dem Vorbringen der Beteiligten, und insbesondere auch den Einschätzungen des Antragstellers, derzeit noch gar nicht absehbar ist, ob der Verwaltungsakt, gegen den sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wenden möchte, überhaupt erlassen werden wird. |
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Soweit der Antragsteller darüber hinaus beanstandet, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass – entgegen dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorherige Erhebung der Hauptsache voraussetze, vermag dieses Beschwerdevorbringen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Ein dementsprechender entscheidungserheblicher Rechtssatz des Verwaltungsgerichts findet sich in den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht […]. Das Verwaltungsgericht hat (u.a.) ausgeführt, dass der Antrag zu 1.) an eine „Entscheidung in der Hauptsache“ anknüpfe und, so das Verwaltungsgericht wörtlich, „der gestellte Antrag die Existenz einer Hauptsache“ voraussetze. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in seiner Begründung damit ausschließlich auf den „gestellten Antrag“ im vorliegenden Einzelfall. Die grundsätzliche Möglichkeit zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Erhebung einer Hauptsache hat es mit dieser Begründung nicht in Abrede gestellt. |
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Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch deshalb ein anderes Ergebnis nicht zu begründen, weil sich der Antrag zu 1.) aus den in dieser Entscheidung vorangehend ausgeführten Gründen schon als unstatthaft und zudem auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist. |
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2. Weiter trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde unter Nr. 4.1 der Beschwerdebegründungsschrift […] – vor, dass eine Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis erst dann zu erörtern gewesen wäre, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf, etwa in Folge einer Verfristung, offensichtlich unzulässig wäre. Zudem stelle die Pressemitteilung vom 28. April 2020 keinen Verwaltungsakt dar, der gegenüber […] dem Antragssteller – bekannt gegeben worden sei. Die insoweit in Betracht kommende Leistungsklage, gerichtet auf tatsächliche Fortsetzung der mit Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012 begründeten Kooperation bzw. dem Unterlassen einer Fortführung des in den Anwendungsbereich des Einrichtungsbescheides vom 17. Dezember 2012 fallenden Islamunterrichts sei nicht fristgebunden und daher bis zur Grenze der Verwirkung, die vorliegend offensichtlich nicht erreicht sei, zulässig. |
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Auch dieses Vorbringen gebietet eine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Vorbringen befasst sich schon nicht mit tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 des Beschlusses vom 13. Juli 2020 zur Begründung seiner Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1.) nicht auf ein etwaig fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, etwa infolge einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs oder eine nicht mehr mögliche Erhebung einer Leistungsklage in der Hauptsache, sondern auf die Formulierung des gestellten Antrags abgestellt. Die Beanstandungen knüpfen daher nicht an entscheidungserhebliche Gründe des Verwaltungsgerichts an. |
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Darüber hinaus erweist sich dieses Vorbringen auch als widersprüchlich. Denn – wie vorangehend bereits ausgeführt – hat der Antragsteller auf eine Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 klargestellt, dass mit der Hauptsache das Klageverfahren gemeint sei, das sich gegen einen Verwaltungsakt richten könnte, sobald dieser erlassen werden würde. Statthafte Klageart in der Hauptsache ist nach seinem eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren daher eine Anfechtungsklage. Es ist dann aber nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller – entgegen diesen Ausführungen im Verfahren erster Instanz – in der Beschwerdebegründung zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses seines Eilrechtsschutzantrags auf eine „in Betracht kommende“ Leistungsklage abstellt, die zugleich weder eingelegt worden noch sonst absehbar ist. |
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3. Sodann beanstandet der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei, das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln und auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. |
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Auch nach diesem Vorbringen erscheint eine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht geboten. Der anwaltlich vertretene Antragsteller übersieht, dass das Verwaltungsgericht schon in seiner Eingangsverfügung […] zu einer Klarstellung des Antrags zu 1.) aufgefordert, damit auf die problematische Formulierung des Antrags aufmerksam gemacht und somit zugleich auf eine ordnungsgemäße Antragstellung hingewirkt hat. Für eine weitere Auslegung des Antragsbegehrens hin zu einem zulässigen Antrag ist – insbesondere auch aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers – angesichts des im Schriftsatz vom 9. Juli 2020 ausdrücklich erklärten rechtlichen Begehrens sowie dem klaren Wortlaut des gestellten Antrags kein Raum mehr. […] |
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4. Mit seinen weiteren Ausführungen auf Seite 7 der Beschwerdebegründungsschrift […], wonach der Anordnungsgrund, den der Antragsgegner in Abrede stelle, sich ohne weiteres aus dem Schulferienkalender ergebe und mit Beginn des neuen Schuljahres sich die Rechtsverletzung an sämtlichen Schulen, an denen bislang bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit ihm – dem Antragsteller – erteilt worden sei, auswirke, hat er ebenfalls keine Gründe dargelegt, wonach die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern wäre. Auch hier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1.) als unzulässig, und nicht wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes als unbegründet abgelehnt. Tatsachen- und/oder Rechtsansichten des Antragsgegners, denen sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht in entscheidungserheblicher Weise angeschlossen hat, stellen keine tragenden Gründe dar und sind deshalb für das Beschwerdeverfahren ohne Belang. |
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5. Hinsichtlich des in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls als unzulässig abgelehnten Antrags zu 2.) beanstandet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung, dass das Verwaltungsgericht sein rechtliches Begehren falsch ausgelegt habe. Nach der fehlerhaften Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller erreichen wollen, dass dem Antragsgegner untersagt werde, Islamunterricht in Kooperation mit anderen Religionsgemeinschaften durchzuführen. Diese Auslegung des Begehrens des Antragstellers sei unzutreffend. Der Antragsteller wolle erkennbar nur untersagt wissen, dass anstelle des von ihm bisher inhaltlich verantworteten bekenntnisorientierten Islamunterrichts, so wie er bis zum Schuljahr 2019/2020 erteilt worden sei, nunmehr staatlicher Islamunterricht erteilt werde. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht hieraus den Schluss ziehe, der Antragsteller wolle exklusiv ein Recht auf bekenntnisorientierten islamischen Unterricht im Land Hessen durchsetzen, sei nicht nachvollziehbar. Der Antrag sei hinreichend klar. |
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Auch hiernach erscheint eine Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht geboten. Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tatsächlich ein fehlerhaftes, von der Ansicht des Antragsstellers abweichendes Verständnis des Antrags zu 2.) zu Grunde gelegt hat. Denn auf Seite 7 der angegriffenen Entscheidung führt auch das Verwaltungsgericht aus, dass „der Antragsteller erreichten möchte, dass nicht, anstelle des bisherigen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit ihm selbst, bekenntnisfreier Islamunterricht erteilt wird“. Eine abweichende Auslegung des Rechtschutzbegehrens wird dabei nicht ersichtlich. |
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Der Antragsteller hat mit diesem Vorbringen jedenfalls keine Gründe entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Ist die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss der Beschwerdeführer auch sämtliche Begründungselemente angreifen […]. |
53 |
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 2.), soweit er auf ein Unterlassen des staatlichen Islamunterrichts gerichtet ist, mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller keine schützenswerte Rechtsposition innehabe. Neben der hierfür maßgeblichen und vom Antragsteller beanstandeten Begründung, dass für ihn kein exklusives Recht als Kooperationspartner für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht bestehe hat das Verwaltungsgericht zur weiteren, eigenständig tragende Begründung angeführt, dass „daneben“ für den Antragsteller „zudem“ die Möglichkeit bestehe, nicht bekenntnisorientierten Islamunterricht anzubieten bzw. zunächst im Rahmen eines Schulversuchs zu erproben. Weiter wird auch ausgeführt, dass dem Antragsgegner also verschiedene Möglichkeiten eröffnet seien, Schulunterricht mit dem Themenschwerpunkt Islam anzubieten. Diese weiteren selbständig tragenden Ausführungen zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen auf Seite 7 seiner Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2020 nicht angegriffen. |
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6. Weiter trägt der Antragsteller zur Beschwerdebegründung vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, auf welcher Tatsachengrundlage das Verwaltungsgericht die Feststellung habe treffen können, dass es sich bei dem nunmehr vom Antragsgegner angebotenen Islamunterricht nicht um einen Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG handle. Denn der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sei nicht einmal beigezogen worden. |
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Diese Zweifel an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Denn der Antragsteller lässt in seiner Begründung unerwähnt, dass das Verwaltungsgericht an der betroffenen Stelle der Entscheidung […] als Erkenntnisgrundlage seinen Beschluss vom 6. September 2019 im Verfahren 6 L 1363/19.WI anführt. In dieser auch auf juris veröffentlichten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht – zu dem auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen und zum Schuljahr 2019/2020 erstmals an Hessischen Schulen erteilten staatlichen Islamunterricht […] – entschieden und ausführlich begründet, dass es sich insbesondere nach den Unterrichtsinhalten nicht um einen Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes handelt […]. Die vom Antragsteller geäußerten Bedenken an einer nicht hinreichenden Entscheidungsgrundlage greifen daher nicht durch. |
56 |
7. Sodann macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend, er habe – ohne dass dem widersprochen worden sei – vorgetragen, dass sich gegenüber dem bisherigen, bekenntnisorientierten Unterricht zum Schuljahr 2020/2021 weder inhaltlich noch organisatorisch oder personell etwas verändere. Es würden dieselben Lehrmaterialien benutzt und dieselben Lehrer eingesetzt, die in Kooperation mit dem Antragsteller ausgebildet und von diesem mit einer Lehrbefugnis ausgestattet worden seien. Daher handle es sich bei dem staatlichen Islamunterricht nicht lediglich um ein religionskundliches Unterrichtsfach. Deutlicher könne sich ein verfassungswidriges Ersetzen des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts durch staatlichen Religionsunterricht kaum zeigen. Die Verletzung von Art. 7 Abs. 3 GG sei offensichtlich. Ein Nebeneinander von religionskundlichem Unterricht und Religionsunterricht, wie es der Antragsgegner für möglich halte, sei darüber hinaus schon nach den Lehrplänen des Antragsgegners gar nicht möglich. |
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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt eine Abänderung oder Aufhebung des im Tenor genannten Beschlusses nicht. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Antrag zu 2.) sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, weil der Antragsteller keine schützenswerte Rechtsposition innehabe, die durch die Erteilung nichtbekenntnisorientierten Islamunterrichts verletzt werden könnte, hat der Antragsteller hierdurch nicht in Zweifel gezogen. |
58 |
Gemäß dem vom Antragsteller angeführten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (vgl. auch § 8 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz – HSchG –). Die aufeinander bezogenen Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG begründen nach Sinn und Zweck einen Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen sowie auf inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts […]. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, mithin die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Seine Aufgabe ist es, diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich […]. Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht liegt somit im Interesse der Religionsgemeinschaften und stellt sich als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der ihnen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) dar. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG enthält insofern ein Kooperationsangebot des Staates an die Religionsgemeinschaften […]. |
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Selbst wenn man ohne weitere Prüfung die Eigenschaft des Antragstellers als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG zu seinen Gunsten unterstellt, hat er nicht hinreichend dargelegt, dass durch den staatlichen Islamunterricht seine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition tangiert werden könnte. Weder in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift vom 2. Juli 2020 noch in seiner Beschwerdebegründung hat er hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich – wie von ihm behauptet – bei dem nicht-bekenntnisorientierten Islamunterricht um einen staatlichen Religionsunterricht, und damit nicht nur um einen „religionskundlichen“ Unterricht handelt. Weder in der erstinstanzlichen Antragsschrift noch in seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Antragsteller auch nur ansatzweise mit den – auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlichen – Kerncurricula für das Schulfach Islamunterricht (abrufbar unter: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/religionsunterricht/schulversuch-islamunterricht) auseinander. Maßgeblich dafür, ob es sich um Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG oder aber um ein religionskundliches, nicht-bekenntnisorientiertes Unterrichtsfach handelt, welches den Schutzbereich des Art. 7 Abs. 3 GG gerade nicht berührt, können aber allein die Inhalte des jeweiligen Unterrichtsfachs sein. Konkret bezeichnete Unterrichtsinhalte, die von den genannten Kerncurricula vorgesehen sind, und die zugleich Glaubenssätze des Antragstellers als Religionsgemeinschaft und deren Vermittlung betreffen, hat der Antragsteller aber schon nicht benannt. |
60 |
8. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Elterninformationsschreiben […], etwa von der Schulleiterin der Aue-Schule in Dietzenbach, sowie das weitere Vorbringen in der Beschwerdebegründung, es würden die gleichen Lehrer mithilfe der gleichen Unterrichtsmaterialien einen inhaltlich dem bisher in Kooperation mit dem Antragsteller ausgerichteten islamischen Religionsunterricht erteilen, vermögen eine andere Betrachtungsweise nicht zu begründen. |
61 |
Durchaus nachvollziehbar ist die mit den genannten Elterninformationsschreiben hervorgerufene Sorge, der bisherige islamische Religionsunterricht würde durch staatlichen Religionsunterricht ersetzt werden. Denn insoweit weist der Antragsteller zu Recht auf die in den genannten Schreiben enthaltene Formulierung hin, dass sich der Islamunterricht von dem islamischen Religionsunterricht nicht unterscheide und daher auch die gleichen Lehrmaterialien benutzt würden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Islamunterrichts bekenntnisorientierte Lehrinhalte vermittelt worden sind, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller selbst dann – wenn entsprechende Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht worden wären – er entsprechend seinem Antrag zu 2.) die vollständige Untersagung des staatlichen Islamunterrichts in ganz Hessen, oder aber allenfalls eine Untersagung von der Vermittlung bekenntnisorientierter Unterrichtsinhalte im Islamunterricht an den jeweils betroffenen Schulen begehren könnte. Denn bei den vorgelegten Elterninformationsschreiben handelt es sich nicht um solche des Antragsgegners, die den streitbefangenen Islamunterricht für ganz Hessen betreffen, sondern nur um Elterninformationsschreiben einzelner Schulen. |
62 |
Entsprechendes gilt auch für das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12. August 2020 sowie dem hierzu als Anlage zur Gerichtsakte mitübersandten Elterninformationsschreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2020. In dem genannten Begründungsschriftsatz trägt der Antragsteller vor, dass in dem als Anlage beigefügten Elterninformationsschreiben des Antragsgegners versichert werde, dass sich für die Eltern, Kinder und Lehrkräfte durch den staatlichen Islamunterricht nichts ändern werde. Zudem sei der Entwurf des Curriculums für den staatlichen Islamunterricht von Herrn Prof. Dr. B verfasst worden, der ebenso wie die betroffenen Lehrkräfte, als deren Fortbildungsleiter er nunmehr eingesetzt werde, über eine Lehrerlaubnis des Antragstellers verfüge und auch bereits das Curriculum für den konfessionsgebundenen Islamunterricht verfasst habe. Zudem habe er mehrfach, auch gegenüber Vertretern des Kultusministeriums geäußert, dass sich nach seiner Auffassung an den Unterrichtsinhalten nichts ändern werde. |
63 |
Auch nach diesem Vorbringen ist der angegriffene Beschluss weder aufzuheben noch abzuändern. Bei diesem Vortrag beschränkt sich der Antragsteller auf Behauptungen, die aber weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden. So sind schon keine konkreten Umstände vorgetragen worden, wann und in welcher Gesprächssituation Herr Prof. Dr. B gegenüber welchen Gesprächsteilnehmern eine entsprechende Aussage gemacht haben soll. Eine Glaubhaftmachung, aus der sich eine Konkretisierung der Behauptung des Antragstellers ergeben könnte, ist ebenfalls nicht erfolgt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unterrichtsinhalten nach Maßgabe des bereits genannten Kerncurriculums für den staatlichen Islamunterricht fehlt gänzlich. Wie der Antragsteller aufgrund der lediglich behaupteten Aussagen des Prof. Dr. B den Rückschluss zu ziehen vermag, es handle sich bei dem staatlichen Islamunterricht nicht lediglich um ein religionskundliches Unterrichtsfach, vermag das Beschwerdegericht daher nicht nachzuvollziehen. |
64 |
Auch dem als Anlage mitübersandten Elterninformationsschreiben des Antragsgegners lässt sich der vom Antragsteller behauptete Erklärungsinhalt nicht entnehmen. In dem Schreiben wird vielmehr ausgeführt, dass „ein alternatives Bildungsangebot in alleiniger staatlicher Verantwortung“ geschaffen werden solle, in dem islambezogene Inhalte „ohne eine bekenntnismäßige Prägung“ vermittelt werden sollen. Die betroffenen Lehrer könnten eine Zusatzqualifikation für den neuen staatlichen Islamunterricht erwerben. In „den meisten Fällen“ würden die Kinder dann ihren bisherigen Religionslehrern wieder im Unterricht begegnen. Dass sich also gegenüber dem bisherigen islamischen Religionsunterricht nichts verändern werde, lässt sich dem vorgelegten Elterninformationsschreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2020 gerade nicht entnehmen. Allein der Umstand einer möglichen Personenidentität bei Lehrern, die anstelle eines ihrer bisherigen Unterrichtsfächer unter der Voraussetzung des Erwerbs einer entsprechenden Zusatzqualifikation nunmehr ein anderes Unterrichtsfach lehren sollen, lässt den vom Antragsteller gezogenen Schluss, es werde auch inhaltlich der gleiche Unterricht erteilt, nicht zu. Insofern begegnet in diesem Zusammenhang die weitere Nutzung der vorhandenen Sach- und Personalausstattung keinen rechtlichen Bedenken, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die betroffenen Lehrer gleichwohl nur bekenntnisorientierte Lerninhalte vermitteln würden bzw. können. |
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9. Zur Aussetzung der Vollziehung des Einrichtungsbescheides vom 17. Dezember 2012 trägt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vor, dass wiederholt darauf hingewiesen werden müsse, dass es seit Erlass des Bescheides keine Probleme oder gar Einflussnahmen in Bezug auf den bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Hessen gegeben habe. Die seit dem Jahr 2016 seitens des Antragsgegners regelmäßig geäußerten Bedenken würden sich sämtlich auf Vorgänge beziehen, die weder den Antragsteller noch den Unterricht betreffen würden. Es habe sich seit dem Erlass des Einrichtungsbescheides nichts geändert, weder rechtlich noch tatsächlich. Geändert habe sich lediglich die außenpolitische Wahrnehmung des türkischen Staates. |
66 |
Weiter enthalte der Einrichtungsbescheid auch keinen Widerrufsvorbehalt im Sinne des §36 HVwVfG. Hierfür gebe es insbesondere im Wortlaut des Einrichtungsbescheides vom 17. Dezember 2012 keinen Anhaltspunkt. Ob der allgemeine Hinweis, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides auch künftig gegeben sein müssen, für einen entsprechenden Vorbehalt ausreichen, sei vorliegend nicht entscheidungserheblich, da bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] eine Nebenbestimmung, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auch künftig erfüllt bleiben, rechtswidrig sei. Auch der umfangreichen Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 19. August 2020 ließen sich keine Widerrufsgründe entnehmen. Die dort als skandalös bezeichneten Vorfälle würden sämtlich nicht den Antragsteller betreffen. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in dem vom Antragsgegner eingeholten islamwissenschaftlichen Gutachten des Prof. Dr. Rohe […] verwiesen. |
67 |
Die Befugnis einer Behörde, einseitig die Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsaktes auszusetzen, ergebe sich zudem auch nicht als „Minus“ zum Widerruf nach §49 HVwVfG. Ein solches Rechtsinstitut gebe es weder in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch werde eine entsprechende Ansicht in der Kommentarliteratur vertreten. Daher blieben Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer entsprechenden Vollziehungsaussetzung im Unklaren. Ebenfalls unklar bleibe die Rechtsnatur der Aussetzungsentscheidung. Von einem Verwaltungsakt könne der Antragsgegner wohl nicht ausgegangen sein, da es dann an einer erforderlichen Bekanntgabe fehle, und die Information der Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung hierfür nicht ausreichen würde. In diesem Fall aber setze sich der Antragsgegner als oberste Landesbehörde einseitig über die Bestandskraft eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts hinweg. |
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Auch nach diesem Vorbringen ist die angegriffene Entscheidung nicht aufzuheben oder abzuändern. Da das Verwaltungsgericht die Anträge zu 1.) und 2.) – wie vorangehend in dieser Entscheidung ausgeführt – zu Recht bereits als unzulässig abgelehnt hat, darf im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Insofern kommt es (auch) im Beschwerdeverfahren auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Einrichtungsbescheides und damit der Begründetheit des Eilrechtsschutzantrags in der gegebenen prozessualen Situation nicht mehr entscheidungserheblich an. |
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10. In Bezug auf seine Eigenschaft als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Satzungsänderung des Antragstellers aus dem Jahr 2016 nicht dazu geeignet sei, dessen Unabhängigkeit von staatlichen türkischen Instanzen und damit dessen Eigenschaft als Religionsgemeinschaft in Frage zu stellen. Auch die bisher noch nicht erfolgte Eintragung der Satzungsänderung aus dem Jahr 2018 stelle keinen Widerrufsgrund dar, um den Einrichtungsbescheid mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG zu widerrufen. Seit dem Erlass des Einrichtungsbescheides im Dezember 2012 bis zu dessen rechtswidriger Aussetzung habe sich die Sachlage nicht verändert und insbesondere habe es Störungen des Religionsunterrichts oder der Kooperation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Aus dem Einrichtungsbescheid vom 17. Dezember 2012 folge weiter auch nicht nur das Recht des Antragstellers, als Religionsgemeinschaft an der Gestaltung und Einrichtung eines konfessionsgebundenen Islamunterrichts mitzuwirken, sondern auch eine Verpflichtung des Antragsgegners, an einer entsprechenden Umsetzung mitzuarbeiten. Die Kooperationspflicht bestehe nicht nur einseitig. |
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Auch insoweit ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 weder aufzuheben noch abzuändern, weil sich auch dieses Beschwerdevorbringen ersichtlich auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Einrichtungsbescheids vom 17. Dezember 2012 wegen der fehlenden Eigenschaft des Antragstellers als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG, und damit auf die vorliegend nicht zu prüfende Begründetheit des Eilrechtsschutzantrags bezieht. |
71 |
11. Weiter trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass die vom Antragsgegner mit Blick auf eine mögliche Fortsetzung der Kooperation zu einem späteren Zeitpunkt angeführte Flexibilität nicht als Vorteil einer Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Einrichtungsbescheides gegenüber dessen Widerruf angesehen werden könne, weil trotz eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nunmehr überhaupt kein konfessionsgebundener Islamunterricht mehr, sondern unter Verletzung des Rechts des Antragstellers aus Art. 7 Abs. 3 GG nur noch staatlicher Islamunterricht angeboten werde. Fehlende Ressourcen oder unvorhersehbare Umstände, aus denen der Unterricht nur in reduziertem Umfang angeboten werden könne oder sogar ganz entfallen müsse, seien dabei nicht ersichtlich. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler habe sich ebenso wenig verändert wie der Bestand an Religionslehrkräften mit Lehrbefugnis des Antragstellers, sowie entsprechende Studienplätze an den Universitäten Frankfurt am Main und Gießen. |
72 |
Wenn der Antragsgegner für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens den rechts- und verfassungswidrigen Schulversuch eines staatlichen Islamunterrichts fortsetze, seien vielmehr irreparable Nachteile zu befürchten, da ganze Jahrgänge an Schülerinnen und Schülern keinen konfessionsgebundenen Islamunterricht erhalten würden. |
73 |
Da sich auch dieses Vorbringen nicht auf die entscheidungserhebliche Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht, mit der es den Eilrechtsschutzantrag als unzulässig abgelehnt hat, sind auch hiermit keine Gründe dargelegt, die eine Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Entscheidung gebieten. Da es für die Beschwerde somit nicht auf dieses Vorbringen ankommt, ist auch insoweit eine hierauf bezogene Entscheidung des Senats nicht erforderlich. |
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12. Schließlich übersandte der Antragstellerbevollmächtigte als Anlage zum Schriftsatz vom 4. September 2020 im Beschwerdeverfahren noch einen aktuellen Sachstandsbericht des Antragstellers vom 31. August 2020 […], aus dem die nach dessen Ansicht wesentlichen „tatsächlichen Hintergründe“ zu dem Rechtsstreit hervorgehen würden. |
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Mit diesem Sachstandbericht hat der Antragsteller keine Gründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO dargelegt. […] |
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Der Sachstandsbericht des Antragstellers vom 31. August 2020 wurde im Beschwerdeverfahren lediglich mit dem Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten übersandt, dass daraus die nach Ansicht des Antragstellers wesentlichen „tatsächlichen Hintergründe“ zu dem Rechtsstreit hervorgehen würden. Der Sachstandsbericht wurde danach gerade nicht vom Antragstellerbevollmächtigten verfasst. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügende Darlegung von Beschwerdegründen ist mit dem genannten Bericht daher nicht erfolgt, weshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die im Sachstandsbericht enthaltenen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Senat nicht zu prüfen sind. […] |
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