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Rechtsurteile

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Einbürgerung bei Unterstützung des Salafismus

Die Glaubhaftmachung einer Abwendung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG erfordert äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. (Leitsatz der Redaktion)


Leitsätze:

1. Unterstützung ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG […] objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. (Rn. 13)

2. Einzelfall, in dem derartige Auswirkungen seiner Handlungen für den Ausländer nicht erkennbar waren. (Rn.13)

3. Ein Sich-Abwenden von verfassungsfeindlichen Bestrebungen setzt das Vorliegen äußerer Umstände voraus, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. (Rn.15)

4. Die Vorstandstätigkeit für einen Moscheeverein mit salafistischer Grundeinstellung kann eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG […] beinhalten. (Rn. 16)

 

Beschluss:

 

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes […] wird zurückgewiesen. […]

 

Gründe:

I.

 

Der 1983 im Kosovo geborene Kläger reiste 1991 nach Deutschland ein und verfügt mittlerweile über eine Niederlassungserlaubnis. Er beantragte am 10.10.2013 seine Einbürgerung. Mit Beschluss der zuständigen kosovarischen Behörde vom 15.12.2014 wurde er aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen.

1

Mit Schreiben vom 17.11.2015 an den Beklagten führte das Landesamt für Verfassungsschutz aus, der Kläger sei Mitte 2014 im Zusammenhang mit dem Beobachtungsobjekt „salafistische Bestrebungen“ bekannt geworden. Durch eine kursorische Auswertung bei „Facebook“ hätten Informationen erlangt werden können, die zumindest die Einbindung des Klägers in salafistische Strukturen aufzeigten. Am 24.9.2015 sei auf der maßgeblichen Facebook-Seite ein Lichtbild veröffentlicht worden, worauf der Kläger, eine weitere Person und der bekannte salafistische Prediger Said El-Emrani alias „Abu Dujana“ abgebildet seien. Dabei zeige der Kläger den sogenannten „Salafistenfinger“.

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Am 1.12.2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Beklagten machte er geltend, er habe sich, nachdem er 2005 seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, wieder stärker seinem islamischen Glauben zugewandt. Da ihm sehr viel Wissen über den Islam gefehlt habe, habe er sein religiöses Wissen durch Moscheebesuche, die Heranziehung von Übersetzungen religiös-islamischer Schriften ins Deutsche und islamische Videos in deutscher Sprache erweitert. Aus diesem Grund habe er sich auch die Videos von „Abu Dujana“ bei Youtube angesehen, ohne auf den Gedanken gekommen zu sein, dass dieser Mann ein „Hassprediger“ sein könne. Als sich ihm die Möglichkeit geboten habe, diesen Prediger persönlich in Luxemburg zu erleben, habe er diese Gelegenheit wahrgenommen. Dass der erhobene Zeigefinger für ihn zum Problem werden könnte, habe er zu keinem Zeitpunkt gedacht. Dieses Symbol solle die „Schahada“ darstellen, das muslimische Glaubensbekenntnis vergleichbar mit der Bekreuzigung bei den Christen. Damals habe diese Geste auch nicht in der öffentlichen Kritik gestanden, denn den IS habe es damals noch nicht gegeben.

3

Mit Bescheid vom 19.7.2016 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung ist darin ausgeführt, es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründeten, dass der Kläger eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unterstützt habe, so dass seine Einbürgerung zwingend ausgeschlossen sei. Der Kläger und sein islamisches Gedankengut stünden nachweislich in einem salafistischen Kontext im Sinne einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es sei nicht glaubhaft, wenn vorgetragen werde, dem Kläger sei nicht aufgefallen, dass Abu Dujana ein „anderes Gedankengut“ verfolge. Ihm hätte aufgrund seiner intensiven Befassung mit dem Islam auffallen müssen, dass die in Rede stehende islamisch-salafistische Einstellung mit tragenden Grundwerten der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar sei. Der Kläger müsse sich vorhalten lassen, dass er bewusst und gezielt zu einer Veranstaltung mit Abu Dujana nach Luxemburg gefahren sei und ihn persönlich habe treffen wollen. Mit den Fotos auf seiner Facebook-Seite habe er sich dort öffentlichkeitswirksam und nachhaltig als Anhänger und Unterstützer Abu Dujanas präsentiert. Durch die fortdauernde Außen-/Breitenwirkung des persönlichen Treffens mit Abu Dujana und durch die Einstellung des Tauhid-Finger-Fotos bei Facebook sei der Kläger noch immer bzw. noch Jahre nach dem Treffen als Unterstützer und Anhänger dieses salafistischen Predigers präsent. Äußerlich feststellbare Umstände, an denen sich eine Distanzierung des Klägers von Abu Dujana und dessen Gedankengut festmachen ließen, seien nicht ersichtlich.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.7.2016 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

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Zur Begründung hat er geltend gemacht, nur der erhobene Zeigefinger der rechten Hand entspreche der Haltung der Schahada. Auf dem Foto hebe er aber den Zeigefinger der linken Hand, was eine Interpretation als „IS-Finger“ nicht zulasse. Seinerzeit habe er eine Anregung bzw. Einladung seines Großcousins Folge geleistet, sich einmal eine Predigt von Abu Dujana in Luxemburg persönlich anzuhören. Der Cousin, der auf dem Foto zwischen Abu Dujana und ihm abgebildet sei, sei als luxemburgischer Staatsangehöriger eingebürgert worden. Die Fotos mit Abu Dujana seien nicht anders zu bewerten als Fotos von ihm anlässlich einer Boxgala 2015 in Neunkirchen, auf denen er mit geballter Faust abgebildet sei.

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Mit Urteil vom 23.6.2017 […] hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.7.2016 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger könne nach § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen, dass er (vorbehaltlich der üblichen aktualisierten Sicherheitsüberprüfung) eingebürgert wird. Dass er die in dieser Vorschrift normierten Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, sei zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe dem Anspruch auf Einbürgerung auch nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die Kammer den Kläger (und dessen Ehefrau) persönlich angehört habe, habe die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger durch Internetinformationen und/oder den Besuch einer Veranstaltung in Luxemburg und den Fotos, die ihn dort zusammen mit Abu Dujana unter gleichzeitigem Erheben des Zeigefingers der linken Hand zeigten, dessen salafistische Ausrichtung bekannt bzw. für ihn erkennbar und ihm deshalb zurechenbar gewesen sei. Der Kläger habe glaubhaft vermittelt, dass ihm allein durch das Anhören der Predigten des Abu Dujana auf Youtube der salafistische und damit verfassungsfeindliche Hintergrund nicht deutlich geworden sei. Dass von dem sich in den Videos medienwirksam präsentierenden Abu Dujanas eine gewisse Faszination für den Kläger ausgegangen sei, möge auch erklären, dass er dessen Namen auf seiner Facebook-Seite verwendet habe. Hierzu passe auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er habe diesen Namen auch gewählt, weil sein Vorname so gar nicht moslemisch sei. Dies möge in einer Gesamtschau für eine gewisse Naivität des Klägers sprechen, belege aus Sicht der Kammer aber nicht, dass ihm schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass er eine verfassungsfeindliche Bestrebung unterstütze. Des weiteren sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bei der Veranstaltung in Luxemburg, bei der sich Abu Dujana auch mit anderen Besuchern habe fotografieren lassen, sowohl bei den Fotos als auch bei dem Erheben des Zeigefingers der linken Hand nur „mitgetan“ habe, ohne sich der weiteren Bedeutung dieser Geste wirklich bewusst zu sein. Auch dieses Verhalten sei auf die zumindest damalige Naivität des Klägers zurückzuführen, der ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbildaufnahmen bei einer Boxgala (dort mit geballter Faust neben Boxern) offenbar dazu neige, sich entsprechend dem jeweiligen „Thema“ der von ihm besuchten Veranstaltung in Szene zu setzen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, habe sich der Kläger jedenfalls zur Überzeugung der Kammer von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt. Bei der gebotenen Gesamtschau sei zunächst zu sehen, dass dem Kläger die dem Beklagten zugeleiteten Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz erst mit Schreiben vom 2.12.2015 bekannt gegeben worden seien, mithin mehr als zwei Jahre, nachdem er seinen Einbürgerungsantrag gestellt und die Veranstaltung in Luxemburg besucht habe. Von daher könne schwerlich angenommen werden, dass der Kläger in der Zwischenzeit weitere Aktivitäten nur deshalb unterlassen habe, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Dies spreche dafür, dass es bei einem einmaligen Kontakt mit Abu Dujana geblieben sei, zumal dem Landesamt für Verfassungsschutz ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.11.2015 weitere Erkenntnisse nicht vorgelegen hätten. Desweiteren habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, ihm sei im Laufe des Verfahrens durch die Konfrontation mit den Erkenntnissen über Abu Dujana klargeworden, welchem Umfeld dieser Mann zuzurechnen sei und welche Bestrebungen er verfolge. In dem Wissen um die Zusammenhänge würde er das, was er seinerzeit getan habe, heute nicht mehr machen, sondern sich von Personen wie Abu Dujana fernhalten. Der Kläger sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mittlerweile Vater von drei Kindern und habe einen auskömmlichen Beruf. Er besuche regelmäßig eine türkische Moschee zum Gottesdienst. Angesichts des eher geringen Gewichts des objektiv feststellbaren einbürgerungsschädlichen Verhaltens, des Zeitablaufs und der sonstigen, insbesondere familiären, Faktoren, gehe die Kammer davon aus, dass eine Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen durch den Kläger für die Zukunft auszuschließen sei. Der Kläger habe, sofern man ein Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen in der Vergangenheit annehmen wollte, das Einbürgerungshindernis durch eine glaubhafte Distanzierung aus der Welt räumen könne.

8

Gegen das ihm am 21.7.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 26.7.2017 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt […].

 

II.

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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung […] ist zulässig, aber unbegründet. […]

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Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung […]. Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. […]

12

Ausgehend davon bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen der Einbürgerung des Klägers entgegen stehenden Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG zu verneinen. Nach Alt. 1 dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder

unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Bestrebungen in diesem Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Für die Rechtfertigung der Annahme der Verfolgung bzw. Unterstützung derartiger Bestrebungen müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des die Einbürgerung anstrebenden Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne dieser Vorschrift verfolgt. Dies gilt auch für eine Organisation, die sich in erster Linie als religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Gemeinschaft nicht nur auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG nur dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine Unterstützung vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen.

13

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die von dem Beklagten behauptete Unterstützung salafistischer, verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Soweit der Beklagte erneut den Besuch der Veranstaltung mit Abu Dujana in der Luxemburger AMCO Moschee am 26.12.2014, gemeinsame Fotos mit diesem salafistischen Prediger unter Erhebung des Zeigefingers und deren Veröffentlichung auf Facebook anführt, hat das Verwaltungsgericht diese Umstände umfassend gewürdigt und ist – nach Befragung des Klägers – zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger damals die salafistische Ausrichtung von Abu Dujana nicht bekannt bzw. diese für ihn nicht erkennbar und ihm deshalb nicht zurechenbar war. Dass dem Verwaltungsgericht ein Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen ist, hat der Beklagte nicht dargetan. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die von ihm vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil es bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers für glaubhaft erachtet. Dass es dabei Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder gar willkürlich entschieden hat, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die „Herangehensweise“ des Verwaltungsgerichts, auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kläger abzustellen und dabei auch Ergebnisse einer eigenen Internet-Recherche zu berücksichtigen, „verfehlt“ sein soll. Soweit der Beklagte vorträgt, Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers seien gerade nicht erforderlich, wurde bereits erwähnt, dass für den Ausländer erkennbar sein muss, dass sich seine Handlungen in irgendeiner Weise für Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG positiv auswirken. Eine solche Erkennbarkeit hat das Verwaltungsgericht verneint. Dass der Beklagte - auch insoweit - eine andere Bewertung der angeführten Tatsachen und der Aussagen des Klägers vornimmt, genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht.

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Die Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der Kläger habe sich jedenfalls von der Unterstützung dieser (salafistischen) Bestrebungen abgewandt, sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Soweit der Beklagte vorbringt, von einer glaubhaften Abwendung könne nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene einräume oder zumindest nicht bestreite, eine verfassungsfeindliche Bestrebung unterstützt zu haben, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend, da ein Sich-Abwenden eine Änderung der inneren Einstellung voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die ihm zum Vorwurf gemachten Unterstützungshandlungen - das Treffen mit Abu Dujana, die gemeinsamen Fotos und deren Veröffentlichung auf Facebook - eingeräumt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob für ihn das Unterstützen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zum damaligen Zeitpunkt erkennbar war. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob für eine Distanzierung (auch) verlangt werden kann, dass er im Nachhinein einräumt, ihm sei die Unterstützung einer verfassungswidrigen Bestrebung erkennbar gewesen. Abgesehen davon werden an das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es ist zunächst davon ausgegangen, dass es bei einem einmaligen Kontakt mit Abu Dujana geblieben ist, und hat dem Kläger geglaubt, dass er das, was er seinerzeit getan habe, heute nicht mehr machen würde. Der Kläger sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mittlerweile Vater von drei Kindern und habe einen auskömmlichen Beruf. Angesichts des eher geringen Gewichts des objektiv feststellbaren einbürgerungsschädlichen Verhaltens, des Zeitablaufs und der sonstigen, insbesondere familiären, Faktoren, ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass eine Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen durch den Kläger für die Zukunft auszuschließen sei. Dass der Beklagte dies anders sieht und die Distanzierung des Klägers von seinen früheren Handlungen als „reine Schutzbehauptung“ und als „Lippenbekenntnis“ erachtet, reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel im Sinne von §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus.

15

Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung, der Kläger habe mehrfach in seiner von ihm verschwiegenen Funktion als Gründungs- und Vorstandsmitglied der Islamischen Gemeinschaft Saarbrücken e.V. (El Iman-Moschee) die Luxemburger AMCO-Moschee besucht, die nicht nur eine politisch salafistische, sondern eine dschihadistisch-salafistische Moschee sei. Zwar kann die Vorstandstätigkeit für einen Moscheeverein mit salafistischer Grundeinstellung eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der 1. Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG beinhalten.11 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte allerdings nicht dargelegt, dass die El Iman-Moschee in Saarbrücken ihrerseits verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Derartiges geht auch aus dem mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14.9.2017 nicht hervor. Die dort angeführten mehrfachen Besuche des Klägers als offizieller Vertreter der Saarbrücker El Iman-Moschee bei der Luxemburger AMCO-Moschee im September und Dezember 2014 können ebenfalls nicht ohne weiteres als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG gewertet werden, da nähere Einzelheiten hierzu nicht bekannt sind und damit nicht auszuschließen ist, dass diese Besuche religiösen Zwecken dienten. Zudem liegen diese Besuche in zeitlicher Hinsicht deutlich vor der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Distanzierung und sind daher nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Dafür, dass ein solches Sich-Abwenden von Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers tatsächlich erfolgt ist, spricht im Übrigen auch, dass für die Zeit nach 2014 offenbar überhaupt keine Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu entsprechenden Unterstützungshandlungen des Klägers mehr vorliegen.

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Da das Vorbringen des Beklagten somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. […]

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